Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_55/2016 KI-generiert

Exclusion from Cooperative General Assembly and Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer 4D_55/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought the provision of legal aid in a dispute regarding their exclusion from a cooperative's general meeting. The initial request for free legal assistance was denied by the district court due to the case being deemed unlikely to succeed. This decision was upheld by the higher court, which also rejected the individual's appeal for legal aid related to the appeal process. The individual subsequently filed a complaint with a higher court, challenging the earlier rulings but failed to meet the minimum value requirement for civil appeals. Consequently, their submission was treated as a constitutional complaint, but it didn't sufficiently address the constitutional rights allegedly violated. Ultimately, the court decided not to entertain the complaint and rejected the request for a court-appointed lawyer due to the lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Exclusion from Cooperative General Assembly and Denial of Free Legal Aid: The initial request for free legal assistance was denied by the district court due to the case being deemed unlikely to succeed. This decision was upheld by the higher court, which also rejected the individual's appeal for legal aid related to the appeal process. The individual subsequently filed a complaint with a higher court, challenging the earlier rulings but failed to meet the minimum value requirement for civil appeals. Consequently, their submission was treated as a constitutional complaint, but it didn't sufficiently address the constitutional rights allegedly violated. Ultimately, the court decided not to entertain the complaint and rejected the request for a court-appointed lawyer due to the lack of prospects for success.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit gesetzliche Vertretung Ausschluss aus einer Arbeitsgemeinschaft fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to failure to meet the formal reasoning requirements for a subsidiary constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for the appointment of a free legal counsel due to the lack of prospect of success of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_55/2016

Urteil vom 25. August 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juni 2016.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 23. Mai 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 17. Juni 2016 die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. August 2016 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass der Beschwerdeführer geltend macht, streitig sei die Frage, ob der Vorstand der Genossenschaft B.________ ihn von der Teilnahme an der Generalversammlung habe ausschliessen dürfen, an der über seinen Ausschluss beschlossen worden sei;

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht, wonach er vom Vertreter der Genossenschaft darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er an der Generalversammlung zur Verhandlung über seinen Ausschluss zugelassen werde;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2016 den erwähnten Begründungsanforderungen somit offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier