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4D_55/2011 KI-generiert

Claimant Denied Emergency Legal Protection for Lack of Clear Law and Insufficient Appeal Justification

Geschäftsnummer 4D_55/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Legislator-Regeste

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Art. 197 lit. a ZPO, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant Denied Emergency Legal Protection for Lack of Clear Law and Insufficient Appeal Justification: Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Nothilfe nach BV Klagefrist schwerer Härtefall Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_55/2011

Urteil vom 8. August 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________ GmbH,

2. B. und C. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Gmünder,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 30. Mai 2011.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland mit Entscheid vom 7. Februar 2011 auf das vom Beschwerdeführer am 20. Dezember 2010 gestellte Gesuch auf Gewährung raschen Rechtsschutzes nicht eintrat mit der Begründung, die gemäss Art. 197 lit. a ZPO SG notwendigen Voraussetzungen des klaren Rechts und des nicht streitigen oder sofort feststellbaren Sachverhalts seien nicht gegeben;

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, dessen Einzelrichter das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 30. Mai 2011 abwies;

dass auch das Kantonsgericht in seinem Entscheid zum Ergebnis kam, die Voraussetzungen für die Gewährung raschen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 197 lit. a ZPO SG seien nicht gegeben;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Juli 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2011 zu erheben, und den Antrag stellte, die "Entscheide das Kantonsgerichts St. Gallen und der Vorinstanz seien aufzuheben";

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit beantragt wird, den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland aufzuheben, weil es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG);

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin