Inadmissibility of Appeal in Employment Dispute (Below Monetary Threshold)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over an employment contract, where the plaintiff was ordered to pay a specified amount to the defendant by a district court. The plaintiff appealed this decision to a higher court, which upheld the original ruling. Subsequently, the plaintiff submitted a request for a legal appeal to the Federal Tribunal, but the tribunal determined it could not process the appeal due to insufficient dispute value and failure to meet necessary legal requirements. Consequently, the tribunal categorized the request as a constitutional appeal but found the plaintiff's arguments inadequate and chose not to proceed with the case. The plaintiff was also held responsible for the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal in Employment Dispute (Below Monetary Threshold): The plaintiff appealed this decision to a higher court, which upheld the original ruling. Subsequently, the plaintiff submitted a request for a legal appeal to the Federal Tribunal, but the tribunal determined it could not process the appeal due to insufficient dispute value and failure to meet necessary legal requirements. Consequently, the tribunal categorized the request as a constitutional appeal but found the plaintiff's arguments inadequate and chose not to proceed with the case. The plaintiff was also held responsible for the court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal due to formal deficiencies in the submission.
Applied to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_54/2010
Urteil vom 1. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 25. Februar 2010.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon mit Urteil vom 24. April/19. Juni 2009 die Widerklage der Beschwerdeführerin abwies und diese in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 4'046.95 brutto abzüglich nachweislich bezahlter gesetzlicher und vertraglicher Sozialabzüge an die zuständige Instanz sowie Fr. 1'719.25 netto zu bezahlen, unter Verrechnung mit dem "Stock" von Fr. 700.--;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das ihre Berufung mit Urteil vom 25. Februar 2010 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 3. April 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Beschwerde zu erheben;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit aus der Eingabe vom 3. April 2010 abgeleitet werden kann, dass sich die Beschwerde auch gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Arbon richten soll, denn dabei handelt es sich nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid ( Art. 113 BGG );
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2010 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin