Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_53/2014 KI-generiert

Tenant Appeal on Eviction Deadline Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 4D_53/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose concerning the eviction of an individual from a single-family home with a workshop and garage. The local court ordered the individual to vacate the property by May 16, 2014. This decision was upheld by the cantonal court, which dismissed the individual's subsequent appeal. The individual then filed a complaint with the federal court, but the court determined that the appeal lacked sufficient justification, as it failed to specify which legal rights were allegedly violated by the lower court’s decision, ultimately deciding not to proceed with the case. The costs of the court proceedings were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Appeal on Eviction Deadline Dismissed for Lack of Justification: The local court ordered the individual to vacate the property by May 16, 2014. This decision was upheld by the cantonal court, which dismissed the individual's subsequent appeal. The individual then filed a complaint with the federal court, but the court determined that the appeal lacked sufficient justification, as it failed to specify which legal rights were allegedly violated by the lower court’s decision, ultimately deciding not to proceed with the case. The costs of the court proceedings were imposed on the individual.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Mitmieter Eigentumsrecht Versäumung der gesetzlichen Frist formelle Verfahrenseinstellung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court ruled that the respondent was not entitled to party compensation based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_53/2014

Urteil vom 1. September 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des

Kantons Thurgau vom 21. Mai 2014.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Frauenfeld am 25. April 2014 verfügte, dass der Beschwerdeführer das Einfamilienhaus mit Werkstatt und Einstellhalle an der Strasse U.________ in V.________, sofort, spätestens per 16. Mai 2014, zu verlassen habe;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 21. Mai 2014 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 8. Juli 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid verletzt haben soll und inwiefern, sondern bloss darum bittet, eine weitere Frist für die Räumung des Mietobjekts zu gewähren, worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer