Challenge to Refusal of Administrative Fee Waiver Due to Unpromising Appeal and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual who challenged a decision made by the President of the Court of the Canton of Solothurn, which denied their request to waive court costs for an ongoing legal procedure. The denial was based on the reasoning that the individual did not properly present themselves as a requester for a cost waiver, that their appeal was unlikely to succeed, and that their claim of permanent financial hardship was not substantiated given the amount in question. The individual subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal concluded that the appeal lacked sufficient justification and therefore decided not to consider it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG, Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG; Challenge to Refusal of Administrative Fee Waiver Due to Unpromising Appeal and Insufficient Substantiation: The denial was based on the reasoning that the individual did not properly present themselves as a requester for a cost waiver, that their appeal was unlikely to succeed, and that their claim of permanent financial hardship was not substantiated given the amount in question. The individual subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal concluded that the appeal lacked sufficient justification and therefore decided not to consider it further.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the procedural basis for the decision to not enter upon the appeal.
Basis for the decision to waive court fees ex officio.
Basis for the decision not to award any party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_53/2013
Urteil vom 25. September 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner,
X.________ AG,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Verfahrenskosten,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 12. August 2013.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Solothurn ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten von Fr. 200.-- im Verfahren ZKBES.2013.87 mit Verfügung vom 12. August 2013 abwies, soweit es überhaupt als Erlassgesuch zu behandeln sei;
dass der Präsident des Obergerichts dazu erwog, der Beschwerdeführer sei gar nicht als Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten aufgetreten, der Erlass derselben sei ohnehin ausgeschlossen, da die Beschwerde im Verfahren ZKBES.2013.87 aussichtslos gewesen sei und die unentgeltliche Prozessführung aus diesem Grund hätte verweigert werden müssen und da eine dauernde Mittelosigkeit des Beschwerdeführers in Anbetracht des Betrages von Fr. 200.-- nicht angenommen werden könne;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. August 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 19. August 2013 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich der Beschwerdeführer darin, soweit er überhaupt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung eingeht und nicht sachfremde Ausführungen macht, darauf beschränkt, seine dauernde Mittellosigkeit zu behaupten, ohne aber rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrer gegenteiligen Feststellung verletzt haben soll;
dass er auf die weiteren Begründungen der Vorinstanz, die den angefochtenen Entscheid selbständig tragen, nicht eingeht;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG );
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer