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4D_53/2012 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_53/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the request for gratuitous legal assistance submitted by an individual in a conciliation proceeding. The request was initially forwarded by the peace court to the president of the cantonal court, who ultimately denied the application. The individual's subsequent appeal to the cantonal court against this decision was dismissed, as it lacked specific and concrete objections to the original refusal. Following this, the individual appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was deemed insufficiently substantiated, as it did not adequately address the reasons given by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to a lack of sufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation: The request was initially forwarded by the peace court to the president of the cantonal court, who ultimately denied the application. The individual's subsequent appeal to the cantonal court against this decision was dismissed, as it lacked specific and concrete objections to the original refusal. Following this, the individual appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was deemed insufficiently substantiated, as it did not adequately address the reasons given by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to a lack of sufficient reasoning.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen Beweislosigkeit Zulässige Gründe kostenloses Verfahren Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the procedural basis for the decision to not enter into the merits of the appeal due to insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the basis for dispensing with court fees in exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_53/2012

Urteil vom 5. Juni 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Präsident der Zivilabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 16. April 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Friedensrichteramt der Stadt Zürich ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gegen die X.________ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 20. Dezember 2011 an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiterleitete und dieser das Gesuch mit Urteil vom 10. Januar 2012 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. April 2012 abwies, da darin keinerlei konkrete Rügen gegen die Gesuchsabweisung erhoben worden seien, wobei eine nachträgliche Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie von der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren neu gestellte Anträge wegen des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten seien;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Mai 2012 Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 19. Mai 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde, sondern bloss allgemein gehaltene Vorwürfe gegen verschiedene Behörden des Kantons Zürich erhebt;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer