Plaintiff's Constitutional Appeal Dismissed for Insufficient Articulation of Rights Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a lawsuit against a company regarding a contractual relationship, seeking payment of a specific sum and additional claims for damages. The district court dismissed the case due to non-compliance with procedural requirements, specifically citing the filing of the appeal beyond the allowable timeframe. The individual subsequently attempted to contest this decision at a higher court, which also determined that the appeal could not proceed due to the lack of sufficient legal grounds and failure to meet the necessary dispute value threshold. The individual's request for legal aid was also denied based on the likelihood of failure of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff's Constitutional Appeal Dismissed for Insufficient Articulation of Rights Violation: The district court dismissed the case due to non-compliance with procedural requirements, specifically citing the filing of the appeal beyond the allowable timeframe. The individual subsequently attempted to contest this decision at a higher court, which also determined that the appeal could not proceed due to the lack of sufficient legal grounds and failure to meet the necessary dispute value threshold. The individual's request for legal aid was also denied based on the likelihood of failure of the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.
Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_53/2009
Urteil vom 24. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Rekurs,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
vom 18. März 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2008 im Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis Klage gegen die Beschwerdegegnerin erhob mit dem Antrag, diese zur Zahlung von Fr. 3'980.-- nebst Zins zu verpflichten, und er zudem eine Umtriebs- bzw. Schadenersatzforderung von Fr. 12'087.-- geltend machte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Präsident des Bezirksgerichts Höfe mit Verfügung vom 9. Januar 2009 auf die Klage nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Rekurs einreichte, auf den die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 18. März 2009 wegen Verspätung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. April 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er die Verfügung vom 18. März 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin