Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_53/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Monetary Threshold and Lack of Constitutional Merit

Geschäftsnummer 4D_53/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a complainant and multiple companies regarding a payment obligation determined by a lower court. The complainant was ordered to pay a specific amount to the defendants, a decision that was upheld by an appellate court, which also informed the complainant of their right to appeal to the Federal Court. The complainant attempted to challenge both the appellate court's decision and the initial ruling but ultimately filed a complaint that did not meet the necessary legal criteria for consideration, leading to its dismissal by the Federal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Monetary Threshold and Lack of Constitutional Merit: The complainant was ordered to pay a specific amount to the defendants, a decision that was upheld by an appellate court, which also informed the complainant of their right to appeal to the Federal Court. The complainant attempted to challenge both the appellate court's decision and the initial ruling but ultimately filed a complaint that did not meet the necessary legal criteria for consideration, leading to its dismissal by the Federal Court.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verpflichtung zur Geldzahlung Zivilurteil Demonstrationsrecht Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_53/2008 /len

Urteil vom 8. Mai 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Y.________ GmbH, B.Y.________,

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde; Standmiete,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2008.

In Erwägung,

dass der Präsident des Bezirksgerichts Bischofszell den Beschwerdeführer auf Klage der Beschwerdegegnerinnen mit Entscheid vom 16. November 2007 zur Zahlung von Fr. 679.50 nebst 5 % Zins seit 4. Juni 2007 verpflichtete;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Richter eingereichte Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2008 abwies, soweit es darauf eintrat, und in der Rechtsmittelbelehrung erklärte, der Beschwerdeführer könne auch den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts innerhalb der dreissigtägigen Frist ab Zustellung des Beschluss vom 25. Januar 2008 beim Bundesgericht anfechten;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 25. Januar 2008 und den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bischofszell vom 16. November 2007 anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. April 2008 diesen Anforderungen weder hinsichtlich des Entscheides des Gerichtspräsidenten noch des Beschlusses des Obergerichts genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Bezirksgericht Bischofszell, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin