Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_52/2022 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Constitutional Violation in Recusal Ruling Review

Geschäftsnummer 4D_52/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a complaint against a respondent concerning a recusal motion that was dismissed by a regional court in Bern-Mittelland. The appellant subsequently appealed this decision to the Bernese Higher Court which declined to consider the appeal on September 19, 2022. Following this, the appellant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 23, 2022, seeking to challenge the cantonal court's decision. The Federal Tribunal examined the admissibility of the appeal, noting that the appellant failed to demonstrate that the case raised a question of fundamental importance required for a civil appeal, and also failed to meet the necessary legal standards to argue a violation of constitutional rights under the procedural path available. Consequently, the appeal does not meet the legal reasoning requirements, and the request for legal aid was also deemed inadmissible due to the appeal's lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Constitutional Violation in Recusal Ruling Review: The appellant subsequently appealed this decision to the Bernese Higher Court which declined to consider the appeal on September 19, 2022. Following this, the appellant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 23, 2022, seeking to challenge the cantonal court's decision. The Federal Tribunal examined the admissibility of the appeal, noting that the appellant failed to demonstrate that the case raised a question of fundamental importance required for a civil appeal, and also failed to meet the necessary legal standards to argue a violation of constitutional rights under the procedural path available. Consequently, the appeal does not meet the legal reasoning requirements, and the request for legal aid was also deemed inadmissible due to the appeal's lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Ausstand Ausstandsbegehren Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verletzung von Parteirechten Beschwerdelegitimation Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was devoid of prospect of success.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_52/2022

Urteil vom 1. November 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 19. September 2022 (ZK 22 350).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. August 2022 wies die Abteilungsleiterin der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland ein vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobenes Ablehnungsgesuch ab.

Mit Entscheid vom 19. September 2022 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 9. August 2022 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 23. September 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. September 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. September 2022 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern kritisiert in unzulässiger Weise das Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann