Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_52/2017 KI-generiert

Plaintiff's Dismissed Appeal Regarding Contractual Claim and Procedural Requests

Geschäftsnummer 4D_52/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the plaintiff initiated legal proceedings, requesting the defendant to repay a specific amount resulting from a contractual relationship and sought the initiation of criminal proceedings against the defendant for various offenses. The regional court dismissed the first request and did not address the second due to lack of jurisdiction. The plaintiff appealed this decision to the cantonal court, which upheld the regional court's ruling and also rejected a request for free legal assistance, citing the lack of merit. The plaintiff subsequently filed a constitutional complaint with the federal court, but the court deemed the complaint insufficiently justified and did not proceed with it, also deciding not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 BGG; Plaintiff's Dismissed Appeal Regarding Contractual Claim and Procedural Requests: The regional court dismissed the first request and did not address the second due to lack of jurisdiction. The plaintiff appealed this decision to the cantonal court, which upheld the regional court's ruling and also rejected a request for free legal assistance, citing the lack of merit. The plaintiff subsequently filed a constitutional complaint with the federal court, but the court deemed the complaint insufficiently justified and did not proceed with it, also deciding not to impose court costs.

Schlagwörter

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Auftrag Zivilrechtsstreitigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten Zuständigkeitsgründe Steuerjustizverfahren Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the substantiation requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used as the basis for waiving the court costs.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation would be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_52/2017

Urteil vom 19. September 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer.

Gegenstand

Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Juli 2017.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 15. Juli 2016 beim Regionalgericht Bern-Mittelland beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 600.-- aus einem Vertragsverhältnis sowie vorgerichtliche Kosten von Fr. 90.-- zurückzuzahlen (Ziffer 1); ferner seien gegen den Beschwerdegegner Strafverfahren wegen verschiedener Delikte bzw. Verfahren wegen Verstössen gegen die anwaltlichen Standesregeln einzuleiten (Ziffer 2);

dass das Regionalgericht das Klagebegehren 1 mit Entscheid vom 25. November 2016 abwies und auf das Begehren 2 mangels Zuständigkeit nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Bern am 20. Juli 2017 eine gegen den Entscheid vom 25. November 2016 erhobene Beschwerde (Verfahren ZK 17 168) und gleichzeitig das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren ZK 17 190) wegen Aussichtslosigkeit abwies;

dass der Beschwerdeführer gegen die Entscheide in den Verfahren ZK 17 168 und ZK 17 190 mit Eingabe vom 8. August 2017 beim Bundesgericht "staatsrechtliche Beschwerde verbunden mit einer subsidiären Beschwerde" erhob;

dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 21. August 2017 erklärte, gegen die genannten Entscheide des Obergerichts "subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbunden mit einer ordentlichen Beschwerde" zu erheben;

dass mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision der Bundesrechtspflege die staatsrechtliche Beschwerde entfallen ist und für Zivilsachen die Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Verfügung stehen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen die angefochtenen Entscheide erhebt;

dass der Beschwerdeführer, insbesondere in seiner Eingabe vom 8. August 2017, zwar Verstösse gegen verschiedene verfassungsmässige Rechte behauptet, indessen offensichtlich nicht rechtsgenügend, in einer Weise, die den vorgenannten Begründungsanforderungen zu genügen vermöchte, darlegt, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch die Vorinstanz mit den angefochtenen Entscheiden verletzt worden sein sollen;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenerlass gegenstandslos wird;

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer