Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_52/2015 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Refusal of Legal Aid and Rejection of Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 4D_52/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a request for free legal assistance in the context of a conciliation procedure pending at the district court level. This request was transferred to the president of the cantonal court, who ultimately denied it, citing the claim's lack of merit. The individual appealed this decision, but the higher court ruled that it would not consider the appeal due to insufficient grounds and lack of specific objections against the court itself. The individual then raised a constitutional complaint, which was found insufficient to warrant review, leading to the dismissal of the case without the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Constitutional Complaint Against Refusal of Legal Aid and Rejection of Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning: This request was transferred to the president of the cantonal court, who ultimately denied it, citing the claim's lack of merit. The individual appealed this decision, but the higher court ruled that it would not consider the appeal due to insufficient grounds and lack of specific objections against the court itself. The individual then raised a constitutional complaint, which was found insufficient to warrant review, leading to the dismissal of the case without the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Ausstandsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislosigkeit Nothilfe nach BV prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to insufficient reasoning by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that court costs are waived in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_52/2015

Urteil vom 31. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 24. Juli 2015.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) im Rahmen eines beim Friedensrichteramt Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich hängigen Schlichtungsverfahrens beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, das zuständigkeitshalber dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich überwiesen wurde;

dass der Obergerichtspräsident, nachdem er dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt hatte, um seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen und sich zum Anspruch in der Hauptsache zu äussern, das Gesuch mit Urteil vom 1. Juli 2015 wegen Aussichtslosigkeit abwies;

dass das Obergericht auf die dagegen erhobene Beschwerde und das darin gestellte Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 24. Juli 2015 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerde in Zivilsachen angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht offen steht, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG zulässig ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Obergericht das Ausstandsbegehren für unzulässig befand, weil es nicht gegen bestimmte Personen, sondern "pauschal gegen 'das Obergericht'" gerichtet gewesen sei, und auf die kantonale Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, die Beschwerdeschrift enthalte keine genügenden Rügen;

dass der Beschwerdeführer auf diese Begründung nicht eingeht, sondern dem Bundesgericht mit seinen frei gehaltenen Ausführungen zu erläutern versucht, weshalb seinem erstinstanzlichen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mangels Aussichtslosigkeit hätte entsprochen werden müssen;

dass der Beschwerdeführer im Übrigen offenbar irrtümlich davon ausgeht, die

Aussichtslosigkeit seiner erstinstanzlichen Begehren sei im kantonalen Verfahren

verneint worden, während der Obergerichtspräsident in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 mit der Formulierung "mangels Erfüllung der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit" in Wahrheit gerade zum Ausdruck brachte, er halte die Klage des Beschwerdeführers

für aussichtslos ;

dass die auf diesem Missverständnis beruhende Beanstandung des Beschwerdeführers an der Sache vorbeigeht;

dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz