Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_52/2012 KI-generiert

Architect's Contractual Liability for Construction Defects Based on Implied Acceptance

Geschäftsnummer 4D_52/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a work contract related to building renovations. The complainant had acted as an architect and project representative during the construction of a property and was later held liable for certain repair costs by a lower court. Following a partial ruling against him, he appealed to a higher court, which upheld the initial decision, leading him to subsequently challenge the appellate court's ruling. The key issue at hand was whether the complainant had acted in his capacity as a representative of the property owner or had entered into a binding contract for the repair work, which he disputed. The higher court maintained that a contract was established based on the principle of trust, and the complainant's arguments were deemed insufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG; Architect's Contractual Liability for Construction Defects Based on Implied Acceptance: The complainant had acted as an architect and project representative during the construction of a property and was later held liable for certain repair costs by a lower court. Following a partial ruling against him, he appealed to a higher court, which upheld the initial decision, leading him to subsequently challenge the appellate court's ruling. The key issue at hand was whether the complainant had acted in his capacity as a representative of the property owner or had entered into a binding contract for the repair work, which he disputed. The higher court maintained that a contract was established based on the principle of trust, and the complainant's arguments were deemed insufficient.

Schlagwörter

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Haftung des Architekten Bauwerkvertrag fehlerhafte Anlage Abnahme des Werkes verfassungsmässiger Grundsatz Hilfspersonenhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision was made according to the simplified procedure rule for motions lacking merit or where the requested relief is clearly denied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Reason for imposing court costs on the appellant based on the outcome of the procedure (non-entry into the merits).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Reason for denying the respondent compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_52/2012

Urteil vom 7. Juni 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Werkvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000 beim Hausbau von C.________ auf der Liegenschaft X.________ als Architekt mitwirkte, wobei er die Planung und Bauführung übernahm und als Bauherrenvertreter agierte;

dass das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 13. Juli 2011 unter teilweiser Gutheissung einer Klage des Beschwerdegegners auf Bezahlung von Fr. 8'721.55 und von Fr. 7'449.50, je nebst Zins, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner für die Sanierung von Rissen im Aussenbereich an der genannten Liegenschaft, an der der Beschwerdegegner schon in den Jahren 1999 und 2000 Verputz- und Gipserarbeiten ausgeführt hatte, Fr. 8'721.55 nebst 5 % Zins seit 30. April 2009 und Fr. 125.-- (Hälfte der Kosten der Weisung) zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhoben Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2012 abwies und den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 13. Juli 2011 bestätigte;

dass der Beschwerdegegner nach den vorinstanzlichen Feststellungen dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2004 eine auf dessen Namen lautende Offerte für die Sanierung unterbreitete, deren Kostentragung strittig war, und der Beschwerdeführer bzw. dessen Bauführer dem Beschwerdegegner im September eine Faxnachricht sandte, mit dem Inhalt "Gerüst erstellt! Flick- und Verputzarbeiten in der Woche 39 ausführen - Aussen";

dass die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip schloss, damit sei die Offerte angenommen worden und ein Vertrag mit dem Beschwerdeführer zustande gekommen;

dass der Beschwerdeführer dagegen den Standpunkt vertritt, er habe als Vertreter der Bauherrschaft gehandelt und sei daher nicht passivlegitimiert;

dass die Vorinstanz demgegenüber im Wesentlichen erwog, eine (stillschweigende) Kundgabe des Vertretungsverhältnisses sei nicht erfolgt; in der Phase der Mängelbeseitigung bzw. der Ausführung von Garantiearbeiten könne anders als in derjenigen des Hausbaus nicht ohne weiteres auf ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und dem Architekten geschlossen werden, könnten doch Sanierungsarbeiten auch vom Architekten im Sinn eines Eigengeschäfts in Auftrag gegeben worden sein, weil er für solche Mängel verantwortlich sein könne; die Klärung hätte in dieser Situation vom Architekten ausgehen müssen;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2012 beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhob und die Abweisung der Klage beantragte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht ( Art. 118 Abs. 2 BGG ), namentlich, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass in einer Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend macht, im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, und dass es namentlich nicht genügt, wenn einfach behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 134 II 349 E. 3 S. 352 ; 133 I 1 E. 5.5, 133 III 393 E. 7.1);

dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und nicht rechtsgenügend aufzeigt, inwiefern die Rechtsanwendung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, wenn er vorbringt, er habe die Bauherrschaft während der ganzen Bau- und Abschlussphase als Architekt vertreten, auch dem Beschwerdegegner gegenüber, der gewusst habe, dass er Vertreter der Bauherrschaft sei, und es sei eine willkürliche Rechtsanwendung, wenn "man plötzlich davon" ausgehe, er solle nicht mehr als Rechtsvertreter der Bauherrschaft aufgetreten sein;

dass er in diesem Zusammenhang auch keine hinreichende Sachverhaltsrüge erhebt, indem er vorbringt, die Feststellung des Obergerichts, dass die Bauherrschaft von ihm verlangt habe, die Mängel im Rahmen der Garantieleistungen zu übernehmen, sei tatsachenwidrig, zumal unbestritten ist, dass die Kostentragung der Sanierung umstritten war;

dass es auch an der Sache vorbeigeht und darauf nicht einzugehen ist, wenn der Beschwerdeführer seine Verantwortung für die sanierten Risse an der Fassade bestreitet, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht unter dem Rechtstitel der Haftung für Werkmängel zur Zahlung verpflichtete, sondern gestützt auf einen nach dem Vertrauensprinzip zustande gekommenen Vertrag;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer