Credit Suisse Conversion Claim and Legal Aid Denial Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual, referred to as A.________, filed a lawsuit at the Zurich Commercial Court along with C.________, against B.________ AG, concerning a claim for damages related to the alleged expropriation and conversion of one UBS share for 22.48 CS shares. The complaint included a request for free legal aid, which was denied by the Commercial Court on September 12, 2023. Subsequently, A.________ contested this decision with a "subsidiary constitutional complaint" filed to the Federal Tribunal, also requesting free legal aid for the federal procedure. The Tribunal did not solicit any responses from involved parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 nur, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Credit Suisse Conversion Claim and Legal Aid Denial Appeal: The complaint included a request for free legal aid, which was denied by the Commercial Court on September 12, 2023. Subsequently, A.________ contested this decision with a "subsidiary constitutional complaint" filed to the Federal Tribunal, also requesting free legal aid for the federal procedure. The Tribunal did not solicit any responses from involved parties.
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal under the simplified procedure for lack of sufficient justification.
Used to dismiss the applicant's request for free legal aid for the federal court proceedings because the appeal was hopeless from the outset.
Used to order the appellant to pay the costs of the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_51/2023
Urteil vom 24. Oktober 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Nadja Jaisli Kull, Dr. Andreas Länzlinger und Gianin Hoessly,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2023 (HG230135-0).
Erwägungen:
1. Am 4. Juli 2023 reichten A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine "Überprüfungs-Schadensersatzklage" ein "in Sache Enteignung, Umwandlung von 1 UBS Aktie für 22.48 CS Aktien".
Am 25. August 2023 erstattete A.________ eine Eingabe, in welcher er verschiedene prozessuale Anträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte.
Mit Beschluss vom 12. September 2023 wies das Handelsgericht sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 1) als auch die weiteren prozessualen Anträge (Dispositiv-Ziffer 2) ab.
A.________ hat mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 erklärt, diesen Beschluss mit "subsidiärer Verfassungsbeschwerde" beim Bundesgericht anzufechten. Ausserdem beantragt er, es sei ihm (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Beim angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts handelt es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, im Einzelnen darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist von vornherein unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der prozessualen Anträge (Dispositiv-Ziffer 2) richtet, tut der Beschwerdeführer doch nicht hinreichend dar, inwiefern in diesem Zusammenhang die Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben wären. Dies springt auch nicht offensichtlich in die Augen.
Ob die Beschwerde in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 1) gegeben wäre (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 ; 129 I 129 E. 1.1), kann dahingestellt bleiben:
3.
3.1. Denn Beschwerden an das Bundesgericht sind jedenfalls hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
3.2. Der Beschwerdeführer schildert in freien Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge rund um die "Rettung der Credit Suisse" im Frühling 2023 und wirft dem Handelsgericht nebst "diversen verfassungsrechtlichen Verstössen" vor, die "Strategie" zu verfolgen, "möglichst maximale Umwege und Verlängerungen anzustreben[,] um in der Folge draus auch möglichst maximale Forderung[en] hinsichtlich Prozesskosten zu stellen". Er unterlässt es, nachvollziehbar und in einer den dargelegten Begründungsanforderungen genügenden Weise auf die Begründung des Handelsgerichts einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss und namentlich der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege konkret Recht verletzt. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung.
4. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf "Offizialdelikte nach Strafrecht" um eine strafrechtliche Untersuchung der "Vorgehensweise des Zürcher Handelsgerichts" ersucht, ist das Bundesgericht nicht zuständig.
5. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Stähle