Tenant Eviction Appeal Admissibility Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a tenant who was ordered by the Civil Court of Basel-Stadt to vacate a furnished room by August 29, 2022, failing which a forced eviction would be executed. The tenant contested this decision by filing an appeal with the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which did not admit the appeal on September 2, 2022. Subsequently, the tenant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on September 10, 2022, seeking to challenge the appellate court's decision. The complaint was reviewed by the Federal Tribunal to determine its admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tenant Eviction Appeal Admissibility Challenge: The tenant contested this decision by filing an appeal with the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which did not admit the appeal on September 2, 2022. Subsequently, the tenant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on September 10, 2022, seeking to challenge the appellate court's decision. The complaint was reviewed by the Federal Tribunal to determine its admissibility.
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KI-generiertUsed to not enter the appeal due to insufficient grounds (mangelnder Begründung).
Used to waive the collection of judicial costs in this exceptional case.
Used to deny party compensation as the opposing party incurred no expenses in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_51/2022
Urteil vom 7. Oktober 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 2. September 2022 (ZB.2022.25).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 17. August 2022 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer an, das von ihm bewohnte möblierte Zimmer an der U.________strasse in V.________ bis spätestens 29. August 2022 zu räumen. Zugleich wurde ihm angedroht, dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde.
Mit Entscheid vom 2. September 2022 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf eine vom Beschwerdeführer gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 17. August 2022 erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 10. September 2022 (Posteingang: 16. September 2022) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. September 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. September 2022 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Die Beschwerdeeingabe vom 10. September 2022 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann