Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_51/2018 KI-generiert

Constitutional Appeal Regarding Legal Aid Application and Cost Advance Requirement

Geschäftsnummer 4D_51/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a claim for CHF 29,000 and additional costs against a company and requested free legal aid in a conciliation procedure. The court mandated the claimant to pay a court fee within a specified deadline, warning that failure to do so would lead to the dismissal of the request. The claimant challenged this decision in a higher court, which upheld the initial ruling but required evidence that a request for free legal aid was submitted to the appropriate court. The claimant later attempted to further contest the decisions at a federal level, seeking legal aid for this process as well. However, the federal court ultimately found the appeal's reasoning insufficient and decided not to entertain the case, also waiving court fees in light of the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Constitutional Appeal Regarding Legal Aid Application and Cost Advance Requirement: The court mandated the claimant to pay a court fee within a specified deadline, warning that failure to do so would lead to the dismissal of the request. The claimant challenged this decision in a higher court, which upheld the initial ruling but required evidence that a request for free legal aid was submitted to the appropriate court. The claimant later attempted to further contest the decisions at a federal level, seeking legal aid for this process as well. However, the federal court ultimately found the appeal's reasoning insufficient and decided not to entertain the case, also waiving court fees in light of the circumstances.

Schlagwörter

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Schlichtungsverfahren, unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenvorschussleistung verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte direkte Kosten Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted because the grounds for appeal did not meet the requirements, leading to a decision not to enter the case under this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the non-charging of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_51/2018

Urteil vom 11. Oktober 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Schlichtungsverfahren, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 21. August 2018 (RU180037).

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) am 24. Juli 2018 beim Friedensrichteramt Adliswil eine Forderungsklage über Fr. 29'000.-- und Fr. 808.87 gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) anhä ngig machte und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;

dass das Friedensrichteramt mit Verfügung vom 27. Juli 2018 A.________ eine Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 525.-- ansetzte, mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde;

dass das Friedensrichteramt in der Begründung dieser Verfügung A.________ auf die Möglichkeit eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO aufmerksam machte, welches "beim Präsidenten des Bezirksgerichts einzureichen" sei;

dass A.________ diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht und um Rückweisung der Sache an das Friedensrichteramt zwecks Behandlung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersuchte;

dass das Obergericht mit Urteil vom 21. August 2018 die Beschwerde abwies und A.________ eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um dem Friedensrichteramt "schriftlich zu belegen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Bezirksgericht Horgen (Einzelgericht) eingereicht wurde", im Säumnisfall das Friedensrichteramt "die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben" werde;

dass A.________ mit Eingabe vom 14. September 2018 erklärt hat, das Urteil des Obergerichts sowie die Verfügung des Friedensrichteramtes mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten, und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass A.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 beantragte, das Verfahren sei in italienischer Sprache zu führen, und weiter, es seien sämtliche bisherigen Mitteilungen des Bundesgerichts in diese Sprache zu übersetzen;

dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird und - nachdem auch die kantonalen Verfahrensakten in deutscher Sprache verfasst sind und sich der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerde vom 14. September 2018 dieser Sprache bediente - kein Grund dafür besteht, davon abzuweichen;

dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Begründung den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz