Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_51/2016 KI-generiert

Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Suspension of Payment Order and Cost Advance Refused

Geschäftsnummer 4D_51/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between two companies regarding a financial obligation. The lower court had ordered one company to pay a sum of money to the other, prompting the affected company to appeal the decision. However, during the appeal process, the higher court denied a request to suspend the enforcement of the original ruling and required the appealing company to pay a deposit for the costs of the appeal. The appealing company subsequently submitted a constitutional complaint to the federal court, challenging the higher court's decision. However, the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for acceptance, as the appellant failed to demonstrate significant legal violations by the lower court, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Subsidiary Constitutional Appeal Regarding Suspension of Payment Order and Cost Advance Refused: The lower court had ordered one company to pay a sum of money to the other, prompting the affected company to appeal the decision. However, during the appeal process, the higher court denied a request to suspend the enforcement of the original ruling and required the appealing company to pay a deposit for the costs of the appeal. The appealing company subsequently submitted a constitutional complaint to the federal court, challenging the higher court's decision. However, the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for acceptance, as the appellant failed to demonstrate significant legal violations by the lower court, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungseinstellung Kostenvorschuss prozessleitende Verfügungen verfassungsmässige Anforderung Abschlagszahlung Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to decide not to enter into the appeal because the conditions for simplified procedure were met due to obvious inadmissibility or insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_51/2016

Urteil vom 12. September 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Titus van Stiphout,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 5. Juli 2016.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. Juni 2016 dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin Fr. 8'549.26 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2015 zu bezahlen;

dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhob und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass das Obergericht mit Verfügung vom 5. Juli 2016 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. August 2016 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügung des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass Vor- und Zwischenentscheide wie der vorliegende gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht offensichtlich in die Augen springt, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 S. 429);

dass sich die Beschwerdeführerin zudem nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des Obergerichts vom 5. Juni 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll;

dass die Beschwerdeführerin stattdessen Rügen gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorträgt, der jedoch gerade nicht Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni