Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_51/2015 KI-generiert

Tenant's Appeal on Tenancy Protection Dismissal Deemed Moot Despite Court Costs Dispute

Geschäftsnummer 4D_51/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who filed a request for protection against eviction, which was dismissed by a lower court. The tenant then appealed this decision to a higher court, which ultimately deemed the appeal moot due to the tenant's subsequent move out and eviction. The tenant challenged this ruling at the Federal Tribunal, but the appeal was deemed inadmissible due to the amount in dispute not meeting the threshold for civil complaints, leading to its classification as a constitutional complaint. Furthermore, the tenant's submission did not adequately address how the lower court's decision violated any constitutional rights, resulting in the Federal Tribunal not considering the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant's Appeal on Tenancy Protection Dismissal Deemed Moot Despite Court Costs Dispute: The tenant then appealed this decision to a higher court, which ultimately deemed the appeal moot due to the tenant's subsequent move out and eviction. The tenant challenged this ruling at the Federal Tribunal, but the appeal was deemed inadmissible due to the amount in dispute not meeting the threshold for civil complaints, leading to its classification as a constitutional complaint. Furthermore, the tenant's submission did not adequately address how the lower court's decision violated any constitutional rights, resulting in the Federal Tribunal not considering the appeal.

Schlagwörter

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Rechte des Mieters Zivilrechtsstreitigkeit Kündigungsschutz verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Mietzinsherabsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because it clearly did not meet the formal requirements for a subsidiary constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees due to exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_51/2015

Urteil vom 31. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

mietrechtlicher Kündigungsschutz, Gegenstandslosigkeit,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 8. Juli 2015.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter der 3. Abteilung des Kreisgerichtes Toggenburg mit Entscheid vom 26. März 2015 ein mietrechtliches Kündigungsschutzbegehren des Mieters A.________ (Beschwerdeführer) gegen die Vermieterin B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 150.-- verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an das Kantonsgericht St. Gallen weiterzog, das mit Entscheid vom 8. Juli 2015 die Beschwerde zufolge Auszug des Beschwerdeführers und Räumung der Wohnung als gegenstandslos erledigt abschrieb;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid wiederum beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerde in Zivilsachen angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht zulässig ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2015 als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. August 2015 nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie die kantonale Beschwerde - auch mit Bezug auf den Kostenspruch des erstinstanzlichen Verfahrens - abschrieb;

dass die Beschwerde damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz