Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_51/2014 KI-generiert

Plaintiff's Non-Appearance Leading to Dismissal of Debt Enforcement Objection Proceedings

Geschäftsnummer 4D_51/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party submitted a claim against another party regarding a financial dispute, along with a request to lift a legal objection in an ongoing debt recovery process. The initial court granted a postponement for the conciliation hearing but later canceled the proceedings when the claimant failed to attend without notification. The claimant subsequently appealed this decision to a higher court, which declined to reconsider the appeal due to insufficient justification and advised that the appeal should have been dismissed. The claimant later approached the federal court, which recognized that the case did not meet the necessary minimum dispute value for a civil appeal and treated it as a constitutional complaint instead. However, the court found that the appeal did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights as claimed, leading to its dismissal without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Plaintiff's Non-Appearance Leading to Dismissal of Debt Enforcement Objection Proceedings: The initial court granted a postponement for the conciliation hearing but later canceled the proceedings when the claimant failed to attend without notification. The claimant subsequently appealed this decision to a higher court, which declined to reconsider the appeal due to insufficient justification and advised that the appeal should have been dismissed. The claimant later approached the federal court, which recognized that the case did not meet the necessary minimum dispute value for a civil appeal and treated it as a constitutional complaint instead. However, the court found that the appeal did not adequately demonstrate any violation of constitutional rights as claimed, leading to its dismissal without further proceedings.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung ordentliches Verfahren Einstellung des Konkursverfahrens mangelnder Solvenznachweis Rückzug der Zivilklage Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to evident failure to meet the required grounds for appeal documentation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure (non-admission of appeal).

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the opposing party because no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_51/2014

Urteil vom 6. August 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Säumnisfolgen im Schlichtungsverfahren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 6. Mai 2014.

In Erwägung,

dass A.________, Engi, (Beschwerdeführer) am 4. September 2013 beim Friedensrichteramt Birsfelden eine Klage gegen B.________, Birsfelden, (Beschwerdegegnerin) über eine Forderung von Fr. 1'600.-- einreichte und zugleich um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der eingeleiteten Betreibung ersuchte;

dass die zuständige Friedensrichterin ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung mit Verfügung vom 22. November 2013 guthiess und den Termin zur Schlichtungsverhandlung auf den 22. Januar 2014 festsetzte, wobei sie die Parteien gleichzeitig darüber informierte, dass das Schlichtungsverfahren fortan von einem anderen Friedensrichter übernommen werde;

dass der nunmehr zuständige Friedensrichter die Parteien mit Vorladung vom 27. November 2013 zu einer Schlichtungsverhandlung am 22. Januar 2014 lud, wobei er die Parteien unter anderem über die Säumnisfolgen belehrte;

dass der Beschwerdeführer der anberaumten Schlichtungsverhandlung ohne Nachricht fernblieb, worauf der Friedensrichter das Verfahren mit Verfügung vom 22. Januar 2014 wegen Nichterscheinens der klagenden Partei als gegenstandslos abschrieb;

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine vom Beschwerdeführer gegen die friedensrichterliche Verfügung vom 22. Januar 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2014 mangels hinreichender Rechtsmittelbegründung nicht eintrat, wobei es erwog, die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen, falls darauf hätte eingetreten werden können;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Mai 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen);

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Mai 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern mit dem Nichteintretensentscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann