Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_51/2008 KI-generiert

Refusal of Legal Aid and Dismissal of Appeal for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 4D_51/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complaint was initiated by one party seeking payment of a sum from another party. The initial lower court, a peace court, denied the request for free legal assistance and ruled that costs should be borne by the complainant. Subsequent appeals to a district court and then to the higher cantonal court were also rejected. The complainant later submitted a request to a federal tribunal to contest the earlier judicial decisions but failed to adequately demonstrate how the previous courts violated constitutional rights. Consequently, the federal tribunal decided not to entertain the appeal, dismissed the request for free legal representation on the grounds of the appeal's futility, and determined that no court costs would be assigned.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Legal Aid and Dismissal of Appeal for Inadequate Substantiation: The initial lower court, a peace court, denied the request for free legal assistance and ruled that costs should be borne by the complainant. Subsequent appeals to a district court and then to the higher cantonal court were also rejected. The complainant later submitted a request to a federal tribunal to contest the earlier judicial decisions but failed to adequately demonstrate how the previous courts violated constitutional rights. Consequently, the federal tribunal decided not to entertain the appeal, dismissed the request for free legal representation on the grounds of the appeal's futility, and determined that no court costs would be assigned.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gesetzliche Vertretung Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsvorschlag Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission failed to meet the federal requirements for the statement of grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for the appointment of free legal counsel was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_51/2008 /len

Urteil vom 29. April 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 21. Februar 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2007 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Zahlung von Fr. 6'662.20 erhob;

dass der Friedensrichter am 3. Oktober 2007 die Weisung ausstellte, wobei er gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und anordnete, dass die Weisungskosten von Fr. 316.-- vom Beschwerdeführer bezogen werden;

dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 2007 abgewiesen wurden;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. Februar 2008 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann