Sales Contract Dispute and Inadmissible Appeal Due to Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Cantonal Court of Lucerne, which had dismissed its appeal due to its failure to pay the required advance on costs for the appellate proceedings. The initial ruling by the District Court of Hochdorf obligated the company to pay specific amounts to another company as part of a sales contract dispute, along with interest and legal costs. The company's appeal against this decision was not considered by the cantonal court because the advance payment was not made in time, leading the company to subsequently file a constitutional complaint at the federal level. However, the complaint lacked the necessary constitutional arguments regarding which rights were allegedly violated, resulting in the federal court deciding not to pursue the case further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG; Sales Contract Dispute and Inadmissible Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The initial ruling by the District Court of Hochdorf obligated the company to pay specific amounts to another company as part of a sales contract dispute, along with interest and legal costs. The company's appeal against this decision was not considered by the cantonal court because the advance payment was not made in time, leading the company to subsequently file a constitutional complaint at the federal level. However, the complaint lacked the necessary constitutional arguments regarding which rights were allegedly violated, resulting in the federal court deciding not to pursue the case further.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation (subsidiary constitutional complaint).
Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_50/2024
Urteil vom 5. Juni 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kaufvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. März 2024 (1B 24 10).
Erwägungen:
1. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 28. Dezember 2023, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 20'113.-- und Fr. 784.05, je nebst Zins, zu bezahlen. Die Prozesskosten überband sie der Beschwerdeführerin.
Auf eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 26. März 2024 nicht ein, da die Beschwerdeführerin den von ihr für das Berufungsverfahren geforderten Kostenvorschuss auch innerhalb der zu diesem Zweck angesetzten Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht geleistet hatte.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 11. April 2024 (Postaufgabe am 12. April 2024) beim Bundesgericht Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Vorliegend ist keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Fr. 20'897.05. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig ( Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.
3. In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).
Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerdeschrift vom 11./12. April 2024 keine sachdienlichen Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid, in denen sie hinreichend darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte das Kantonsgericht inwiefern verletzt haben soll, indem es auf ihre Berufung mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat.
Die Beschwerde genügt damit den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer