Withdrawal of Lawsuit; Reduced Court Costs Appeal Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant in Nidwalden, Switzerland, withdrew their case against another party, resulting in a decision from the Cantonal Court on July 26, 2023, to mark the case as resolved and to impose reduced court costs of CHF 4,500 on the claimant. The claimant appealed this decision, but the Nidwalden Upper Court dismissed the appeal and also denied the claimant's request for legal aid on August 31, 2023. Subsequently, the claimant sought to challenge the upper court's decision at the Swiss Federal Tribunal on October 3, 2023. However, the Tribunal evaluated the appeal's admissibility, focusing on whether a matter of fundamental importance was raised, and ultimately determined that the appeal could not proceed as it did not meet the necessary legal threshold for a civil appeal nor properly argue a constitutional violation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 75 Abs. 1 i.V.m, Art. 114 BGG; Withdrawal of Lawsuit; Reduced Court Costs Appeal Inadmissibility: The claimant appealed this decision, but the Nidwalden Upper Court dismissed the appeal and also denied the claimant's request for legal aid on August 31, 2023. Subsequently, the claimant sought to challenge the upper court's decision at the Swiss Federal Tribunal on October 3, 2023. However, the Tribunal evaluated the appeal's admissibility, focusing on whether a matter of fundamental importance was raised, and ultimately determined that the appeal could not proceed as it did not meet the necessary legal threshold for a civil appeal nor properly argue a constitutional violation.
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure.
Used in conjunction with Art. 108 BGG for the non-admission of the appeal, as it concerns the application of qualified pleading requirements for constitutional complaints.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Used to deny an award of party compensation to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_50/2023
Urteil vom 8. November 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 31. August 2023 (BAZ 23 11 [P 23 9]).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 26. Juli 2023 schrieb das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden das vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner eingeleitete Verfahren zufolge Rückzugs der Klage durch den Beschwerdeführer als erledigt ab und auferlegte diesem die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 4'500.--.
Mit Urteil vom 31. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden eine vom Beschwerdeführer gegen den Kostenentscheid vom 26. Juli 2023 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 31. August 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht (vgl. auch Urteil 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2). Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG ). Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juli 2023 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).
2.5. Soweit sich die Beschwerdeeingabe vom 3. Oktober 2023 überhaupt gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 31. August 2023 richtet und mit dem Prozessthema im vorinstanzlichen Verfahren (Kostenauflage) befasst, erfüllt sie die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts vom 31. August 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitete dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine Sicht der Dinge.
2.6. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann