Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_50/2019 KI-generiert

Corporate Entity v. Cantonal Appellate Court (Employment Dispute Review Appeal)

Geschäftsnummer 4D_50/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed a complaint requesting a payment of CHF 4,500 from another party related to an employment contract. The Zurich Labor Court dismissed the initial claim, as well as a subsequent request for revision. When the company appealed this decision, the Zurich High Court rejected the appeal due to a lack of adequate legal justification. The company then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking both a reversal of the High Court's decision and financial assistance for legal proceedings. However, the tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements due to insufficient grounds and, consequently, did not consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Corporate Entity v. Cantonal Appellate Court (Employment Dispute Review Appeal): The Zurich Labor Court dismissed the initial claim, as well as a subsequent request for revision. When the company appealed this decision, the Zurich High Court rejected the appeal due to a lack of adequate legal justification. The company then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking both a reversal of the High Court's decision and financial assistance for legal proceedings. However, the tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements due to insufficient grounds and, consequently, did not consider the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag juristische Person Arbeitsverträge Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Rechtsgutachten Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to obviously insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the respondent is not entitled to compensation for costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_50/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Ltd. liab. Co.,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2019 (RA190010-O/U).

In Erwägung,

dass das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich die Klage der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr Fr. 4'500.-- zu bezahlen, mit Urteil vom 20. August 2018 abwies;

dass das Einzelgericht ein von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil gestelltes Revisionsgesuch am 10. Januar 2019 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 10. Januar 2019 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2019 mangels genügender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 5. September 2019 (Postaufgabe am 9. September 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Januar 2019 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer