Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_50/2017 KI-generiert

Refusal of Appeal for Non-Payment of Court Cost Advance

Geschäftsnummer 4D_50/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding eviction from a rental agreement, where the complainant failed to pay a required fee by a specified deadline set by the court. Despite being given multiple opportunities and notifications, including a court document that could not be delivered due to address issues, the complainant did not fulfill the financial requirement. Consequently, the court decided not to proceed with the case based on the failure to meet the cost advance, stating that the complainant was accountable for ensuring proper communication and delivery of documents.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Refusal of Appeal for Non-Payment of Court Cost Advance: Despite being given multiple opportunities and notifications, including a court document that could not be delivered due to address issues, the complainant did not fulfill the financial requirement. Consequently, the court decided not to proceed with the case based on the failure to meet the cost advance, stating that the complainant was accountable for ensuring proper communication and delivery of documents.

Schlagwörter

KI-generiert
Mieterausweisung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Fristversäumnis nachträglicher Rechtsvorschlag unbezahlte Bussen Auferlegung von Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because the required cost advance was not paid.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this instance.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party's indemnity shall be awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_50/2017

Urteil vom 2. Oktober 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Soziale Dienste der Stadt Winterthur,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Juni 2017 (PF170023-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2017 aufgefordert wurde, spätestens am 29. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 4. September 2017 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2017 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer nach der Einleitung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit der Zustellung von Verfügungen an die angegebene Adresse rechnen musste und dafür zu sorgen hatte, dass ihm dort bzw. über diese Adresse Mitteilungen des Bundesgerichts zugestellt werden können;

dass die genannte Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. September 2017 dennoch nochmals mit normaler A-Post zugesandt und von der Post mit dem Vermerk "DEST. INTROUVABLE" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer