Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_50/2013 KI-generiert

Tenant's Appeal Regarding Auction of Evicted Property Dismissed

Geschäftsnummer 4D_50/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between a tenant and a landlord regarding the forced eviction and removal of the tenant's belongings from a rented property. On February 16, 2013, the landlord coordinated a police-ordered eviction, leading to the removal of the tenant's property to a storage facility. Subsequently, the landlord procured permission from the court to auction the contents and dispose of any items deemed unsellable after the tenant failed to retrieve their belongings despite two warnings. The tenant contested the court's decision, but the appeal was dismissed for lack of sufficient justification. As a result, the tenant sought further redress from the Federal Tribunal, including a request for legal aid and postponement of enforcement, but both requests were ultimately denied due to the claims being considered futile.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant's Appeal Regarding Auction of Evicted Property Dismissed: On February 16, 2013, the landlord coordinated a police-ordered eviction, leading to the removal of the tenant's property to a storage facility. Subsequently, the landlord procured permission from the court to auction the contents and dispose of any items deemed unsellable after the tenant failed to retrieve their belongings despite two warnings. The tenant contested the court's decision, but the appeal was dismissed for lack of sufficient justification. As a result, the tenant sought further redress from the Federal Tribunal, including a request for legal aid and postponement of enforcement, but both requests were ultimately denied due to the claims being considered futile.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausweisung des Mieters Versteigerung Immobilienvermietung Mitmieter Liegenschaftsverwertung Herausgabe des Eigentums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applicable procedure for handling the appeal due to insufficient grounds, leading to non-admission.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs as an exception.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny the respondent's claim for party compensation because no expense was incurred in the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_50/2013

Urteil vom 20. September 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des

Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer,

vom 15. Juli 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer bei ihr gemieteten Räumlichkeiten in Y.________ am 16. Februar 2013 polizeilich räumen liess und den Hausrat sowie das Inventar in einer Einstellhalle der Z.________ AG in Q.________ hinterlegen liess;

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht von Surselva auf Gesuch der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2013 das Betreibungsamt Surselva anwies, die öffentliche Versteigerung des hinterlegten Hausrats und Inventars des Beschwerdeführers durchzuführen und einen allfälligen Verwertungserlös der Beschwerdegegnerin auszuzahlen, nachdem diese den Beschwerdeführer zwei Mal erfolglos aufgefordert hatte, seine Sachen abzuholen;

dass die Beschwerdegegnerin vom Einzelrichter weiter ermächtigt wurde, allenfalls nicht verwertetes bzw. nicht verwertbares Inventar und Hausrat auf Kosten des Beschwerdeführers zu entsorgen, und das Betreibungsamt anwies, für den Fall, dass der voraussichtliche Verwertungserlös die Kosten der Verwertung nicht zu decken vermöge, von einer öffentlichen Versteigerung abzusehen, und die Beschwerdegegnerin ermächtigte, diesfalls den Hausrat und das Inventar auf Kosten des Beschwerdeführers zu entsorgen;

dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 15. Juli 2013 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat bzw. die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten wäre, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid eingehe, jede sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehle und er sich darauf beschränke, die Rechtmässigkeit des dem angefochtenen Vollstreckungsentscheid zugrunde liegenden, rechtskräftigen Ausweisungsentscheids in Frage zu stellen, und weil im Übrigen auch nicht ersichtlich sei, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein solle;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingaben vom 15. August 2013 und vom 13. September 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm eine Fristverlängerung für die Vollstreckung dieses Urteils bis Ende 2013 zu gewähren bzw. das Kantonsgericht mit einer superprovisorischen einstweiligen Verfügung zu verpflichten, all sein Hab und Gut zurück in seine Liegenschaft R.________ in Y.________ zu führen;

dass er mit einer weiteren Eingabe vom 15. August 2013 darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, indem sie keine sachdienlichen Ausführungen enthalten, in denen rechtsgenügend dargelegt würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll, und sich der Beschwerdeführer weiterhin darauf beschränkt, die Rechtmässigkeit des rechtskräftigen Ausweisungsentscheids in Frage zu stellen;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer