Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_50/2008 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Legal Aid Refusal Dismissed for Inadequate Substantiation.

Geschäftsnummer 4D_50/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the plaintiff filed a lawsuit against the defendant for the payment of a specified amount, along with interest. The plaintiff sought free legal assistance and representation but was denied by the lower court, which also imposed a requirement for a process deposit. Subsequently, the higher court dismissed the request for free legal representation and ruled that the case was moot regarding the deposit issue. The plaintiff appealed these decisions to the Federal Tribunal, arguing violations of constitutional rights. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration, leading to a dismissal of the appeal and the request for a free legal representative. Additionally, no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Against Legal Aid Refusal Dismissed for Inadequate Substantiation: The plaintiff sought free legal assistance and representation but was denied by the lower court, which also imposed a requirement for a process deposit. Subsequently, the higher court dismissed the request for free legal representation and ruled that the case was moot regarding the deposit issue. The plaintiff appealed these decisions to the Federal Tribunal, arguing violations of constitutional rights. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration, leading to a dismissal of the appeal and the request for a free legal representative. Additionally, no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Recht auf einen Verteidiger Zivilrechtsstreitigkeit verfassungsmässige Anforderung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because the submission did not meet the required reasoning standards.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for appointment of free legal counsel was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the levying of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_50/2008 /len

Urteil vom 29. April 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Erben der +B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 15. Februar 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin auf Bezahlung von Fr. 946.95 nebst Zinsen klagte;

dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Verfügung vom 14. Januar 2008 abwies und ihm gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO /ZH Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 600.-- ansetzte;

dass der Einzelrichter den Beschwerdeführer in Wiedererwägung des Entscheids vom 14. Januar 2008 mit Verfügung vom 8. Februar 2008 von der Leistung der Prozesskaution von Fr. 600.-- befreite;

dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren vom 14. Januar 2008 beim Obergericht des Kantons Zürich mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht;

dass das Obergericht des Kantons Zürich das für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2008 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich, soweit sich die Beschwerde gegen die Erhebung einer Prozesskaution richtete, das Verfahren mit gleichem Beschluss als gegenstandslos geworden abschrieb;

dass das Obergericht des Kantons Zürich, soweit der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung anfocht, auf die Nichtigkeitsbeschwerde mit gleichem Beschluss nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich, soweit der Beschwerdeführer die Abweisung des Begehrens um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anfocht, die Nichtigkeitsbeschwerde mit gleichem Beschluss abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann