Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_5/2016 KI-generiert

Tenants' Appeal Against Eviction Order Dismissed Due to Moot Claims and Inadmissible New Arguments

Geschäftsnummer 4D_5/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a dispute arose between two parties regarding an eviction from a three-room apartment in Zurich. The lower court had ruled in favor of the landlord, ordering the tenants to vacate the premises. The tenants filed an appeal to extend their rental agreement until January 31, 2016, which the higher court rejected due to insufficient grounds. Following this, the tenants appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a further extension of their rental contract and damages. However, since the requested period had lapsed, the appeal was deemed irrelevant for that part, and the Federal Tribunal found that the tenants did not meet the necessary legal criteria for their appeal, resulting in the dismissal of their claims. Additionally, the tenants were ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenants' Appeal Against Eviction Order Dismissed Due to Moot Claims and Inadmissible New Arguments: The lower court had ruled in favor of the landlord, ordering the tenants to vacate the premises. The tenants filed an appeal to extend their rental agreement until January 31, 2016, which the higher court rejected due to insufficient grounds. Following this, the tenants appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a further extension of their rental contract and damages. However, since the requested period had lapsed, the appeal was deemed irrelevant for that part, and the Federal Tribunal found that the tenants did not meet the necessary legal criteria for their appeal, resulting in the dismissal of their claims. Additionally, the tenants were ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisungsverfahren neues rechtliches Vorbringen Ausdehnung des Verfahrens Mitmieter Wohnungsrecht Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Used to refuse admission to the appeal because it evidently did not meet the formal requirements concerning the statement of reasons.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it clearly did not meet the required grounds for appeal (Art. 42 and 106 BGG).

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was moot (Art. 32 Abs. 2 BGG applied) and clearly inadmissible regarding the remainder (due to lack of substantiation).

Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal as moot because the requested term extension (until January 31, 2016) had already expired.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to refuse admission to the appeal because it evidently did not meet the formal requirements concerning the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the respondent is not awarded party compensation because no expenses were incurred in the federal proceedings.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to refuse admission to the appeal as inadmissible because new requests were made to the Federal Tribunal that were not presented before the lower court.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_5/2016

Verfügung und Urteil

vom 15. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

handelnd durch D.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2015.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 9. November 2015 das Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin guthiess und die Beschwerdeführer verpflichtete, die 3-Zimmerwohnung im 1. Stock an der Strasse U.________ in V.________ samt zugehörigem Keller- und Estrichabteil unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde, in der eine Erstreckung der Frist zum Verlassen der Wohnung bis zum 31. Januar 2016 beantragt wurde, mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 nicht eintrat, weil die Begründung der Beschwerde den rechtlichen Anforderungen nicht genüge, wobei es ergänzend ausführte, dass der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre;

dass die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingaben vom 20. und vom 23. Januar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit den sinngemässen Anträgen, es sei ihnen eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2016 zu gewähren und Schadenersatz zuzusprechen;

dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) einzig beantragten, es sei das Mietverhältnis bis zum 31. Januar 2016 zu erstrecken;

dass dieser Termin in der Zwischenzeit verstrichen ist, so dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtgewährung einer Erstreckung bis zum 31. Januar 2016 durch die Vorinstanz richtet, als gegenstandslos abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig sind, die nicht bereits vor der Vorinstanz gestellt worden sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ), weshalb auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführer mehr oder anderes beantragen als im vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere soweit sie begehren, es sei ihnen eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2016 zu gewähren und Schadenersatz zuzusprechen;

dass auf die Beschwerde unabhängig vom Ausgeführten auch nicht eingetreten werden kann, weil sie den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht offensichtlich nicht genügt, müsste doch in einem Rechtsmittel an das Bundesgericht, um denselben zu genügen, unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und wären solche Rügen zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführer indessen in ihren Eingaben nicht darlegen, welche Rechte der Beschwerdeführer die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Beschwerde nicht eintrat, und dass sie damit die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen;

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

verfügt und erkennt die Präsidentin:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit damit eine Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 31. Januar 2016 verlangt wird. Im Mehrumfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer