Litigant's Belated Appeal Inadmissible Due to Failure to Collect Registered Mail
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision made by a municipal authority regarding a request for disqualification of a peace judge. Initially, a district court dismissed the disqualification request, which the individual appealed to a higher court. The higher court upheld the initial decision, and the individual subsequently sought to appeal this ruling to the Federal Tribunal. However, the appeal was deemed inadmissible due to being filed after the expiration of the statutory deadline, as the individual had failed to retrieve the court's decision when it was sent to them. Additionally, the appeal did not meet formal requirements. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Litigant's Belated Appeal Inadmissible Due to Failure to Collect Registered Mail: Initially, a district court dismissed the disqualification request, which the individual appealed to a higher court. The higher court upheld the initial decision, and the individual subsequently sought to appeal this ruling to the Federal Tribunal. However, the appeal was deemed inadmissible due to being filed after the expiration of the statutory deadline, as the individual had failed to retrieve the court's decision when it was sent to them. Additionally, the appeal did not meet formal requirements. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.
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KI-generiertUsed to justify the inadmissibility of the appeal due to late filing and failure to meet formal requirements.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_5/2013
Urteil vom 24. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, VBZ, Büro für Taxzuschläge, Bullingerstrasse 91, Postfach, 8040 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ablehnungsbegehren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 24. August 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Mai 2012 auf das vom Beschwerdeführer gegen Friedensrichter Z.________ erhobene Ausstandsgesuch nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss am 18. Mai 2012 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 24. August 2012 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Januar 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 24. August 2012 zu erheben;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts vom 24. August 2012 beim Bundesgericht eingereicht werden musste ( Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );
dass diese Frist mit der Mitteilung des Entscheides zu laufen begann, wobei im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
dass aus den Akten des Obergerichts hervorgeht, dass dessen Entscheid dem Beschwerdeführer zweimal mit der Post als Gerichtsurkunde zugeschickt wurde, das erste Mal am 27. August und das zweite Mal am 6. September 2012, und dass der Beschwerdeführer beide Male die Sendung nicht abholte;
dass damit die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Beschwerde spätestens Ende Oktober 2012 ablief, weshalb die Beschwerde wegen Verspätung unzulässig ist;
dass die Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2013 im Übrigen die formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin