Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_5/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4D_5/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the plaintiffs were ordered by a regional court to pay the defendant a sum of CHF 4,500 plus interest and costs, a decision which was upheld by the higher court. The plaintiffs subsequently filed a complaint to the federal tribunal, asserting violations of constitutional rights. However, their submission lacked the necessary detailed argumentation regarding how the constitutional rights were violated in relation to the contested court decision, leading to the tribunal's refusal to consider the complaint due to insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The plaintiffs subsequently filed a complaint to the federal tribunal, asserting violations of constitutional rights. However, their submission lacked the necessary detailed argumentation regarding how the constitutional rights were violated in relation to the contested court decision, leading to the tribunal's refusal to consider the complaint due to insufficient justification.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Verfassung Einrede der Verfassungswidrigkeit Auslegung von Urteilen Beschwerdelegitimation stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellants based on the outcome of the procedure.

Art. 66 Abs. 5 BGG

The court ordered the appellants to bear the costs jointly and severally (solidarischer Haftbarkeit).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_5/2012

Urteil vom 20. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schadenersatzansprüche,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2011.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 23. Juni 2011 die Beschwerdeführer dazu verurteilte, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 4'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2010 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 82.-- zu bezahlen;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Dezember 2011 die von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Regionalgerichts eingelegte Beschwerde abwies;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 19. Januar 2012 eine Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten wollen;

dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind ( BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);

dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe zwar in allgemeiner Weise auf Art. 8, 9 und 30 BV berufen, dabei jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen dartun, inwiefern die Vorinstanz die entsprechenden Verfassungsnormen verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni