Appeal Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the plaintiffs were ordered by a regional court to pay the defendant a sum of CHF 4,500 plus interest and costs, a decision which was upheld by the higher court. The plaintiffs subsequently filed a complaint to the federal tribunal, asserting violations of constitutional rights. However, their submission lacked the necessary detailed argumentation regarding how the constitutional rights were violated in relation to the contested court decision, leading to the tribunal's refusal to consider the complaint due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The plaintiffs subsequently filed a complaint to the federal tribunal, asserting violations of constitutional rights. However, their submission lacked the necessary detailed argumentation regarding how the constitutional rights were violated in relation to the contested court decision, leading to the tribunal's refusal to consider the complaint due to insufficient justification.
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KI-generiertThe appeal was dismissed due to insufficient substantiation.
The court imposed the judicial costs on the appellants based on the outcome of the procedure.
The court ordered the appellants to bear the costs jointly and severally (solidarischer Haftbarkeit).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_5/2012
Urteil vom 20. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schadenersatzansprüche,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 23. Juni 2011 die Beschwerdeführer dazu verurteilte, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 4'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2010 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 82.-- zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Dezember 2011 die von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Regionalgerichts eingelegte Beschwerde abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 19. Januar 2012 eine Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten wollen;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind ( BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe zwar in allgemeiner Weise auf Art. 8, 9 und 30 BV berufen, dabei jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen dartun, inwiefern die Vorinstanz die entsprechenden Verfassungsnormen verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni