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4D_49/2011 KI-generiert

Tenant vs. Landlord: Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violation

Geschäftsnummer 4D_49/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a rental dispute between two parties, where the claiming party filed a lawsuit against the opposing party, demanding the rectification of intolerable conditions related to noise and odor from a neighboring tenant, along with a rent reduction retroactively. The initial court dismissed the lawsuit, and this decision was upheld by the higher court. Subsequently, the claiming party appealed to the Federal Tribunal, which found that the appeal failed to meet the required legal standards for sufficient justification, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the claiming party.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant vs. Landlord: Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violation: The initial court dismissed the lawsuit, and this decision was upheld by the higher court. Subsequently, the claiming party appealed to the Federal Tribunal, which found that the appeal failed to meet the required legal standards for sufficient justification, leading to its dismissal and the imposition of court costs on the claiming party.

Schlagwörter

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Mietstreitigkeit Rechte des Mieters Mietzinsherabsetzung substantiierte Begründung Gültigkeit der Kündigung Einrede der Verfassungswidrigkeit Zonenvorschriftsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds, as per this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_49/2011

Urteil vom 18. Juli 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Maria Spanò,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietstreitigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2010 beim Bezirksgericht Weinfelden Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die untragbare Situation (Lärm- und Geruchsimmissionen etc.) in Bezug auf die Nachbarin der Klägerin, C.________, unverzüglich zu beseitigen und der Mieterin C.________ schnellstmöglich zu kündigen.

2. Der Mietzins sei bis zur Beseitigung des Mangels gemäss Ziffer 1 rückwirkend ab Januar 2009 um mind. Fr. 210.00 zu reduzieren.

3. Es sei der Klägerin in Höhe des gesamten Reduktionsanspruches gemäss Ziffer 2 das Guthaben des von der Klägerin eröffneten Schlichtungskontos zuzuweisen.

4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden die Klage mit Entscheid vom 21. Januar 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine undatierte, am 17. Juni 2011 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts zu erheben;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin