Claimant Fails to Substantiate Rights Violations; Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where an individual filed a claim for payment against another party in a local court. The court rejected the claimant's request for free legal assistance and also ordered them to cover court costs. Upon appealing this decision, the higher court declined to hear the appeal, leading the claimant to bring the matter to the federal court. The federal court ultimately determined that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration and therefore dismissed it, while also rejecting the request for a free legal representative due to the lack of prospects for success in the appeal. Additionally, no court fees were imposed on the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Fails to Substantiate Rights Violations; Appeal Dismissed: The court rejected the claimant's request for free legal assistance and also ordered them to cover court costs. Upon appealing this decision, the higher court declined to hear the appeal, leading the claimant to bring the matter to the federal court. The federal court ultimately determined that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration and therefore dismissed it, while also rejecting the request for a free legal representative due to the lack of prospects for success in the appeal. Additionally, no court fees were imposed on the claimant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed because the appeal did not meet the required grounds for review, leading to the dismissal of the appeal.
Used to reject the request for appointment of legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to exempt the appellant from court costs under the given circumstances.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_49/2008 /len
Urteil vom 29. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 21. Februar 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2007 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Zahlung von Fr. 563.60 erhob;
dass der Friedensrichter am 3. Oktober 2007 die Weisung ausstellte, wobei er gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und anordnete, dass die Weisungskosten von Fr. 316.-- vom Beschwerdeführer bezogen werden;
dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 2007 abgewiesen wurden;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. Februar 2008 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Leemann