Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_48/2017 KI-generiert

Claimant v. Conciliator and High Court on Settlement Revision and Procedural Liability

Geschäftsnummer 4D_48/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding unpaid wages and compensation for wrongful termination. The claimant initially sought a total of CHF 21,710.54 from the opposing party through a mediation request. During the mediation session, they reached a settlement, with the claimant reducing the claim to CHF 9,140, which the opposing party acknowledged. Subsequently, the mediation procedure was concluded based on this agreement. However, the claimant later challenged the mediation decision and requested a revision and damages against the mediator, which the higher court rejected. The claimant then escalated the matter to the Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the prior court's handling of the case. However, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated to warrant further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Claimant v. Conciliator and High Court on Settlement Revision and Procedural Liability: The claimant initially sought a total of CHF 21,710.54 from the opposing party through a mediation request. During the mediation session, they reached a settlement, with the claimant reducing the claim to CHF 9,140, which the opposing party acknowledged. Subsequently, the mediation procedure was concluded based on this agreement. However, the claimant later challenged the mediation decision and requested a revision and damages against the mediator, which the higher court rejected. The claimant then escalated the matter to the Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the prior court's handling of the case. However, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated to warrant further examination.

Schlagwörter

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Revision Schadenregulierung Schlichtungsverhandlung Aufhebungsvereinbarung Verfahrensverletzungen Entschädigung für Justizirrtümer Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission failed to meet the requirements for stating the grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for the assignment of free legal aid was dismissed due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide that no court fees would be charged given the circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_48/2017

Urteil vom 7. September 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verein B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2017.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner mit Schlichtungsgesuch vom 3. November 2016 bei der Schlichtungsbehörde Friedensrichteramt Männedorf ausstehende Löhne und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von insgesamt Fr. 21'710.54 forderte;

dass die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 7. Dezember 2016 einen Vergleich schlossen, gemäss dem die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf Fr. 9'140.-- brutto reduzierte und auf die Geltendmachung des Mehrbetrags verzichtete, während der Beschwerdegegner den reduzierten Forderungsbetrag anerkannte;

dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in der Folge mit Verfügung vom 7. November 2016 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde;

dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich am 8. Januar 2017 Beschwerde erhob mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihrer Forderung und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dass sie gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die Friedensrichterin stellte;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 3. Februar 2017 auf das Ausstandsgesuch sowie die Beschwerde nicht eintrat, weil mit der Beschwerde Willensmängel gegen den Vergleich geltend gemacht würden, wozu nur die Revision offen stehe, und auch Ausstandsgründe gegen die Friedensrichterin mit Revision geltend zu machen wären;

dass das Bundesgericht auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 3. Februar 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil 4D_11/2017 vom 21. März 2017 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 24. April 2017 die Revision des Beschlusses vom 3. Februar 2017 beantragte und gleichzeitig Haftungsklage gegen die Friedensrichterin von Männedorf erhob;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Juni 2017 auf das Revisionsgesuch und die Haftungsklage der Beschwerdeführerin nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juli 2017 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann