Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_48/2010 KI-generiert

Appeal Rejected Due to Insufficient Substantiation of Legal Aid Denial Challenge

Geschäftsnummer 4D_48/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for free legal aid submitted by an individual seeking to challenge a previous court decision regarding an action for annulment against another party. The initial request for legal assistance was denied by a lower court due to the perceived lack of prospects for success. The individual subsequently appealed this decision, but the appeal was also rejected by an upper court. The individual then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, aiming to contest the upper court's ruling. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and did not meet the necessary legal requirements, leading to the dismissal of the case and an absence of court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Rejected Due to Insufficient Substantiation of Legal Aid Denial Challenge: The initial request for legal assistance was denied by a lower court due to the perceived lack of prospects for success. The individual subsequently appealed this decision, but the appeal was also rejected by an upper court. The individual then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, aiming to contest the upper court's ruling. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and did not meet the necessary legal requirements, leading to the dismissal of the case and an absence of court fees.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht verfassungsmässige Anforderung Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for appointment of legal aid due to lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the levying of court costs based on the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_48/2010

Urteil vom 6. April 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 10. Februar 2010.

In Erwägung,

dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichtes Rheintal mit Entscheid vom 12. Januar 2010 das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Aberkennungsklage gegen B.________ wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;

dass der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs vom Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen als Einzelrichter mit Entscheid vom 10. Februar 2010 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 22. März 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Februar 2010 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2010 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

das unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin