Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_47/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Tax Debt Collection Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 4D_47/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 11'675.75 nebst Zins sowie Fr. 2'113.60 ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Dabei stellt sie eine Vielzahl von Begehren. Unter anderem beantragt sie die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Urteils des Obergerichts, des erstinstanzlichen Urteils, der Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 sowie des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Betreibungsverfahrens. Zudem beantragt sie, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts über ihr Berichtigungsbegehren bzw. ihre Nichtigkeitsbeschwerde zu sistieren.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Tax Debt Collection Due to Insufficient Reasoning: Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuerbetreibung vereinfachtes Verfahren Steuerverfahren Veranlagungsverfügung Nichtigkeitsverfahren Berichtigung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 3 BGG

Applied to limit the reasoning of the decision regarding the identified grounds for inadmissibility.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible and thus not enter upon it in the simplified procedure due to a lack of substantiation.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to determine that the respondent is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_47/2025

Urteil vom 22. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Januar 2025 (RT240206-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 11'675.75 nebst Zins sowie Fr. 2'113.60 ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Dabei stellt sie eine Vielzahl von Begehren. Unter anderem beantragt sie die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Urteils des Obergerichts, des erstinstanzlichen Urteils, der Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 sowie des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Betreibungsverfahrens. Zudem beantragt sie, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts über ihr Berichtigungsbegehren bzw. ihre Nichtigkeitsbeschwerde zu sistieren.

2.

Soweit die gestellten Beschwerdeanträge nicht ohnehin unzulässig sind (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_579/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.1), erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler