Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_47/2017 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid and Cost Deadlines

Geschäftsnummer 4D_47/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where an individual filed a lawsuit against a bank and requested free legal aid in Zurich. The court initially denied the request for free legal aid, and the individual appealed this decision, which was also dismissed by a higher court. Following further procedural steps, including a request for a payment plan for court costs that was rejected, the individual continued to contest various decisions related to the cost and security requirements imposed by the court. The higher court subsequently declined to consider the complaints regarding these rulings, leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal for further review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid and Cost Deadlines: The court initially denied the request for free legal aid, and the individual appealed this decision, which was also dismissed by a higher court. Following further procedural steps, including a request for a payment plan for court costs that was rejected, the individual continued to contest various decisions related to the cost and security requirements imposed by the court. The higher court subsequently declined to consider the complaints regarding these rulings, leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal for further review.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Bankenrecht Frist für Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Zulässige Gründe Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive the collection of court fees under the given circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_47/2017

Urteil vom 9. August 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bank B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart,

2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Mai 2017.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) am 19. April 2016 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Bank B.________ erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass A.________ hiergegen an das Bundesgericht gelangte, welches auf die Beschwerde mit Urteil 4A_91/2017 vom 7. März 2017 nicht eintrat;

dass das Einzelgericht am Bezirksgericht A.________ mit Verfügung vom 15. März 2017 Frist ansetzte zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'550.--;

dass das Obergericht die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde und das Ausstandsbegehren gegen "[a]lle an der Ablehnung des klägerischen Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beteiligten Richter" mit Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2017 abwies, soweit es darauf eintrat, wogegen A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat (Verfahren 4D_45/2017);

dass A.________ mit Eingabe vom 21. März 2017 beantragte, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten zu bewilligen, und weiter sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter stellte;

dass das Einzelgericht am Bezirksgericht den Antrag auf Ratenzahlung des Kostenvorschusses abwies (Dispositiv-Ziffer 1), A.________ eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (Dispositiv-Ziffer 2) sowie Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 4'550.-- (Dispositiv-Ziffer 3) ansetzte und das Ausstandsgesuch der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zum Entscheid vorlegte (Dispositiv-Ziffer 4);

dass das Obergericht mit Beschluss vom 29. Mai 2017 auf die von A.________ gegen die Dispositiv-Ziffern 1-3 erhobene Beschwerde sowie das darin gestellte Ablehnungsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel und das Bezirksgericht Zürich nicht eintrat;

dass A.________ hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auf die entscheiderheblichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht und nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem angefochtenen Urteil Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskostenerhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz