Debtor's Appeal on Debt Acknowledgment Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute in Switzerland where the appellant contested a decision by the President of the District Court of Zurzach that granted the opposing party, represented by the Central Collection Agency of the Zurich Courts, definitive judgment enforcement for a debt of 600 CHF, covering collection costs and legal costs. The appellant's complaint was not considered by the Aargau Higher Court, prompting the appellant to escalate the issue to the Swiss Federal Tribunal. The appeal did not meet the necessary financial threshold for civil case appeals (30,000 CHF) and failed to demonstrate a principal legal issue, leaving only the possibility of addressing constitutional rights violations through a subsidiary constitutional appeal, which the appellant did not adequately establish. Consequently, the Federal Tribunal opted not to hear the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal on Debt Acknowledgment Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellant's complaint was not considered by the Aargau Higher Court, prompting the appellant to escalate the issue to the Swiss Federal Tribunal. The appeal did not meet the necessary financial threshold for civil case appeals (30,000 CHF) and failed to demonstrate a principal legal issue, leaving only the possibility of addressing constitutional rights violations through a subsidiary constitutional appeal, which the appellant did not adequately establish. Consequently, the Federal Tribunal opted not to hear the appeal.
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KI-generiertUsed to reject the appeal due to insufficient substantiation.
Applied in conjunction with Art. 108 BGG because the appeal was based on alleged constitutional rights violations that were not sufficiently substantiated.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Used to deny compensation to the respondent because no compensable expense was incurred.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_46/2024
Urteil vom 14. Mai 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 9. Februar 2024
(ZSU.2023.264 [SR.2023.107]).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 17. November 2023 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 600.-- sowie für Betreibungskosten und Kostenersatz definitive Rechtsöffnung.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Februar 2024 nicht ein.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 15. April, 26. April, 29. April, 2. Mai, 6. Mai und 7. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Streitwert beträgt nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz Fr. 600.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.
2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
3.
3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4. Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie schildert darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
6. Weitere Eingaben in dieser Sache werden ohne Antwort abgelegt.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger