Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_46/2021 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Rent Arrears Eviction and Legal Aid Refusal

Geschäftsnummer 4D_46/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a tenant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal. The initial ruling by the Regional Court Emmental-Oberaargau ordered the tenant to vacate their rented properties, including a 4.5-room apartment, a parking space, and two hobby rooms, by May 21, 2021. This decision was upheld by the Cantonal Court of Bern after the tenant's appeal was dismissed due to insufficient justification and a denial of free legal aid given the appeal's lack of prospect. The tenant further appealed to the Federal Tribunal, requesting free legal representation, but the court did not proceed with their appeal as it was not sufficiently substantiated, and the request for legal assistance was deemed irrelevant since there were no further procedural steps required in the current situation.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Rent Arrears Eviction and Legal Aid Refusal: The initial ruling by the Regional Court Emmental-Oberaargau ordered the tenant to vacate their rented properties, including a 4.5-room apartment, a parking space, and two hobby rooms, by May 21, 2021. This decision was upheld by the Cantonal Court of Bern after the tenant's appeal was dismissed due to insufficient justification and a denial of free legal aid given the appeal's lack of prospect. The tenant further appealed to the Federal Tribunal, requesting free legal representation, but the court did not proceed with their appeal as it was not sufficiently substantiated, and the request for legal assistance was deemed irrelevant since there were no further procedural steps required in the current situation.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Mietzinsausstand unentgeltliche Rechtspflege Kündigung des Mietverhältnisses Versäumung der gesetzlichen Frist Ausweisung aus einer Wohnung Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 292 StGB
Mai 2021 vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu übergeben und ihnen die Schlüssel auszuhändigen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung und der Bestrafung nach Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall;
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 43 BGG
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art.
Art. 42 Abs. 1 BGG
43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E.
Art. 100 Abs. 1 BGG
dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not to be entered upon because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide to waive the collection of court costs as an exception in this case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded because the appellees incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_46/2021

Urteil vom 12. Juli 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 31. Mai 2021

(ZK 21 263 [264]).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Gesuch der Beschwerdegegner vom 20. März 2021 um Ausweisung mit Entscheid vom 4. Mai 2021 guthiess und die Beschwerdeführerin verurteilte, den Beschwerdegegnern die von ihnen gemieteten Objekte (4.5-Zimmerwohnung, Einstellhallenplatz Nr. 12, Bastelräume Nr. 02 und 03) an der U.________strasse in V.________ bis spätestens am 21. Mai 2021 vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu übergeben und ihnen die Schlüssel auszuhändigen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung und der Bestrafung nach Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 31. Mai 2021 mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass es dabei festhielt, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses, um welche die Beschwerdeführerin ersuche, bei Kündigungen wegen Zahlungsrückstandes des Mieters ausgeschlossen sei;

dass es gleichzeitig das von der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juli 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann, und dass die Frist im vorliegenden Fall am 9. Juli 2021 ablief, nachdem der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2021 zugestellt wurde ( Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde erst am 12. Juli 2021, d.h. nach Fristablauf, beim Bundesgericht einging;

dass damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr bestand, dass die Beschwerdeführerin zur fristgerechten Verbesserung ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können;

dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;

dass die Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2021 den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte dieses inwiefern verletzt haben soll, namentlich indem es auf ihre Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;

dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit auch das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer