Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_46/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Hearing on Tenancy Eviction Cost Deposit Appeal Due to Unsubstantiated Constitutional Violation Claim

Geschäftsnummer 4D_46/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to a higher court following an initial decision by a regional court which denied a request for free legal representation in an expulsion procedure. The complainant challenged this decision and was subsequently ordered to pay a court fee for the appeal process. In their appeal to the federal tribunal, the complainant argued against the requirement for the cost advance. However, the court found that the appeal lacked a sufficient legal basis and that the complainant did not demonstrate any constitutional rights violations. Consequently, the court rejected the appeal and denied the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Federal Supreme Court Refuses Hearing on Tenancy Eviction Cost Deposit Appeal Due to Unsubstantiated Constitutional Violation Claim: The complainant challenged this decision and was subsequently ordered to pay a court fee for the appeal process. In their appeal to the federal tribunal, the complainant argued against the requirement for the cost advance. However, the court found that the appeal lacked a sufficient legal basis and that the complainant did not demonstrate any constitutional rights violations. Consequently, the court rejected the appeal and denied the request for legal aid.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Recht zur Hinterlegung Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht Konkursverhandlung Ausschluss der öffentlichen Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 BGG
BGG angesichts des massgebenden Streitwertes nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
1 BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
Art. 116 BGG
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 117 BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal cannot be entertained due to obvious failure to meet the reasoning requirements.
Art. 119 Abs. 6 ZPO
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Übrigen einzig das Gesuchsverfahren unter Art. 119 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to obvious failure to meet the reasoning requirements.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

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Appeal for Free Legal Aid Denied Due to Insufficient Evidence and Failure to Respond
«…ichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 vom 14. August 2015, mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 121.–. Die Entsch…»
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«…erli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt F…»
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«…erli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr…»
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«…hterli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr…»
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«…terlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entspre- chende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6), da die Entscheidgebühr des Beschw…»
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«…erli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14. August 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr…»
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«…erli- cher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechen- de Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 und 4D_48/2015 vom 14.08. 2015, je unter Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_46/2015

Urteil 14. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,

vom 21. Juli 2015.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 11. Mai 2015 das vom Beschwerdeführer in einem gegen ihn angestrengten Ausweisungsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;

dass das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 11. Mai 2015 verpflichtete, das Remisen xxx und die Parzelle yyy in U.________ zu räumen, und es ihm die Gerichtskosten auferlegte;

dass der Beschwerdeführer die kantonsgerichtliche Verfügung vom 11. Mai 2015 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Beschwerde anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ersuchte;

dass der Einzelrichter am Obergericht Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren (Verfahren ERZ 15 36) aufforderte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juli 2015 erklärte, diese einzelrichterliche Verfügung vom 21. Juli 2015 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass in der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Obergericht Appenzell Ausserrhoden vom 21. Juli 2015 ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Parteien bei Bedürftigkeit und sofern ihr Begehren nicht aussichtslos ist, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, wobei diese dem Gericht mittels Gesuch zu beantragen sei;

dass sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, und er vor Bundesgericht auch nicht mit Aktenhinweisen aufzuzeigen vermag, dass dies der Fall wäre, sondern ohne weitere Begründung behauptet, seine Mittellosigkeit sei belegt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Übrigen einzig das Gesuchsverfahren unter Art. 119 Abs. 6 ZPO fällt und demnach grundsätzlich kostenlos ist, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz ( BGE 137 III 470 E. 6);

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann