Inadmissibility of Appeal Regarding Recusal Request and Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual against the decision of the Thurgau Cantonal Court, which had previously dismissed a request for disqualification of a district court president and a supervisory complaint concerning a lower court ruling. The appellant contested the dismissal, arguing that the Cantonal Court had improperly combined the supervisory complaint with the disqualification request and had applied legal provisions arbitrarily regarding court costs. The Federal Tribunal assessed the appellant's arguments but ultimately found them insufficiently substantiated to warrant further examination of the complaint. As a result, they did not accept the appeal and imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Recusal Request and Court Costs: The appellant contested the dismissal, arguing that the Cantonal Court had improperly combined the supervisory complaint with the disqualification request and had applied legal provisions arbitrarily regarding court costs. The Federal Tribunal assessed the appellant's arguments but ultimately found them insufficiently substantiated to warrant further examination of the complaint. As a result, they did not accept the appeal and imposed court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning.
The court costs were imposed on the appellant as a consequence of the decision not to enter on the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_46/2009
Urteil vom 14. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsidium Kreuzlingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde und Ausstand,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2009.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 12. Januar 2009 auf das vom Beschwerdeführer und B.C.________ gegenüber dem Präsidenten des Bezirksgerichts Kreuzlingen erhobene Ausstandsbegehren und die Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. März 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass entgegen den Rügen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht die Aufsichtsbeschwerde mit dem Ausstandsbegehren vermischt haben soll, und in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern es § 75 Abs. 1 ZPO TG willkürlich angewendet haben soll, indem es dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegt hat;
dass schliesslich entgegen der letzten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rüge ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern wegen des Umstandes, dass der Bezirksgerichtspräsident gemäss der Angabe des Beschwerdeführers zusammen mit Mitgliedern des Obergerichts der Anwaltskommission angehört, im angefochtenen Entscheid § 4 Abs. 2 GOG willkürlich angewendet worden sein soll;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin