Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_45/2021 KI-generiert

Failure to Meet Documentation Deadline and Subsequent Appeals Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_45/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal decision involves a legal dispute concerning a request for free legal aid and the restoration of a deadline. The case originated from a claims process initiated by a party against the complainant, where the complainant requested free legal services and a suspension or delay of the proceedings. The district court rejected these requests and required the complainant to provide detailed proof of income and assets to support her application for legal aid. Despite multiple extensions, there were issues related to the service of these decisions, resulting in the complainant missing deadlines. When her request for the restoration of a deadline was denied, the complainant challenged the decision at the higher court, which also dismissed her appeal and her request for free legal aid, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. The tribunal assessed the procedural facts and found the appeal submissions insufficient to warrant a hearing on the matter, given the failure to establish the basic requirements for legal arguments linked to her constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Failure to Meet Documentation Deadline and Subsequent Appeals Dismissed for Insufficient Substantiation: The case originated from a claims process initiated by a party against the complainant, where the complainant requested free legal services and a suspension or delay of the proceedings. The district court rejected these requests and required the complainant to provide detailed proof of income and assets to support her application for legal aid. Despite multiple extensions, there were issues related to the service of these decisions, resulting in the complainant missing deadlines. When her request for the restoration of a deadline was denied, the complainant challenged the decision at the higher court, which also dismissed her appeal and her request for free legal aid, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. The tribunal assessed the procedural facts and found the appeal submissions insufficient to warrant a hearing on the matter, given the failure to establish the basic requirements for legal arguments linked to her constitutional rights.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Fristwiederherstellung Ausdehnung des Verfahrens verspätete Einreichung von Urkunden Beweislosigkeit Zuständigkeitsfragen ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeals because of insufficient justification (mangelnde Begründung).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid for the federal court proceedings due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant following the dismissal of the appeals.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Used to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_45/2021 und 4D_47/2021

Urteil vom 24. August 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschwerdegegner,

B.________ AG,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 1. Juni 2021 (PP210028-O/U).

Erwägungen:

1. Am 18. November 2020 lud das Bezirksgericht Uster in einem von der Verfahrensbeteiligten gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Forderungsprozess diese beiden Parteien zur Hauptverhandlung am 16. Februar 2021 vor.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte die Sistierung des Verfahrens, eventualiter die Verschiebung der Verhandlung.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies das Bezirksgericht die Anträge der Beschwerdeführerin ab und setzte ihr Frist an, um hinsichtlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend zu belegen.

Mit Schreiben vom 1. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der mit Verfügung vom 15. Februar 2021 angesetzten Frist.

Am 4. März 2021 gewährte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eine letztmalige Fristerstreckung bis am 12. März 2021. Die entsprechende Verfügung wurde der Beschwerdeführerin wegen eines Postrückbehaltungsauftrags erst am 1. April 2021 zugestellt.

Mit Entscheid vom 30. März 2021 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Verfügung vom 20. April 2021 wies das Bezirksgericht ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 4. März 2021 bis am 12. März 2021 erstreckten Frist zur Einreichung von Belegen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2021 focht die Beschwerdeführerin die bezirksgerichtliche Verfügung vom 20. April 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich mit Beschwerde an. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ebenfalls ab.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin zudem Beschwerde gegen die mit Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 30. März 2021 erfolgte Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Mit Beschluss vom 11. Juni 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2021 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Entscheide des Obergerichts vom 1. Juni 2021 (Verfahren 4D_45/2021) und vom 11. Juni 2021 (Verfahren 4D_47/2021) mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Die Beschwerden in den Verfahren 4D_45/2021 und 4D_47/2021, die denselben Rechtsstreit betreffen, werden gemeinsam behandelt.

2.2. Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden ( Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung; die Beschwerdeführerin legt auch nicht hinreichend dar, weshalb das Verfahren sistiert werden müsste. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

3.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

3.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).

4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2021 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. und 11. Juni 2021 auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen wäre. Vielmehr verweist sie in unzulässiger Weise auf ihre Rechtsmitteleingabe an das Obergericht.

Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Die Beschwerden in den Verfahren 4D_45/2021 und 4D_47/2021 werden gemeinsam behandelt.

2. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann