Appeal Regarding Refusal of Legal Aid and Cost Advance Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a lawsuit against a bank and requested legal aid for the proceedings. The request for free legal assistance was denied by the district court, and the subsequent appeal to the cantonal court was also rejected. The individual then escalated the issue to the Federal Tribunal, which noted that the appeal lacked sufficient reasoning and did not address the previous court's considerations regarding violations of federal law. Consequently, the Federal Tribunal decided not to adjudicate the appeal due to its inadequacy in justification and opted not to impose court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Refusal of Legal Aid and Cost Advance Dismissed for Insufficient Substantiation: The request for free legal assistance was denied by the district court, and the subsequent appeal to the cantonal court was also rejected. The individual then escalated the issue to the Federal Tribunal, which noted that the appeal lacked sufficient reasoning and did not address the previous court's considerations regarding violations of federal law. Consequently, the Federal Tribunal decided not to adjudicate the appeal due to its inadequacy in justification and opted not to impose court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted (declared inadmissible) because it lacked sufficient reasoning.
Used to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_45/2017
Urteil vom 9. August 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss, Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Mai 2017.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 19. April 2016 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Bank B.________ erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ hiergegen an das Bundesgericht gelangte, welches auf die Beschwerde mit Urteil 4A_91/2017 vom 7. März 2017 nicht eintrat;
dass das Einzelgericht am Bezirksgericht A.________ mit Verfügung vom 15. März 2017 Frist ansetzte zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'550.--;
dass das Obergericht die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde und das Ausstandsbegehren gegen "[a]lle an der Ablehnung des klägerischen Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beteiligten Richter" mit Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auf die entscheiderheblichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht und nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem angefochtenen Beschluss und dem Urteil Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz