Constitutional Complaint Regarding Dismissal of Monetary Claim Appeal Lacking Constitutional Articulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose where the plaintiff sought payment from the defendant for various claims, including specific amounts for damages and costs associated with a previous legal proceeding. The district court dismissed the plaintiff's claim, leading to an appeal being filed with the cantonal court. The cantonal court rejected this appeal and also denied the plaintiff's request for legal aid. Subsequently, the plaintiff submitted a constitutional complaint to the federal court, asserting violations of constitutional rights but failed to adequately substantiate these claims. The federal court found the appeal to lack sufficient grounds and thus decided not to consider it. Additionally, the request for free legal assistance was denied as the appeal was deemed unwinnable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Dismissal of Monetary Claim Appeal Lacking Constitutional Articulation: The district court dismissed the plaintiff's claim, leading to an appeal being filed with the cantonal court. The cantonal court rejected this appeal and also denied the plaintiff's request for legal aid. Subsequently, the plaintiff submitted a constitutional complaint to the federal court, asserting violations of constitutional rights but failed to adequately substantiate these claims. The federal court found the appeal to lack sufficient grounds and thus decided not to consider it. Additionally, the request for free legal assistance was denied as the appeal was deemed unwinnable.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal would not be entered into due to lack of sufficient reasoning.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the start.
Used to impose the court costs on the appellant according to the outcome of the procedure.
Used to rule that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_45/2011
Urteil vom 5. September 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 27. April 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 auf die Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 355.10 nebst Zins, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.--, Friedensrichterkosten von Fr. 320.-- und einer Ausfallentschädigung für die Friedensrichterverhandlung vom 12. Juli 2010 nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Erledigungsbeschluss vom 27. April 2011 die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bezirksgerichts eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. Mai 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Erledigungsbeschluss des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten und für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen will;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was der Beschwerdeführer mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar die Verletzung diverser verfassungsmässiger Rechte vorwirft, seine Rügen jedoch durchwegs nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise begründet und sich zudem ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen auf Sachverhaltselemente beruft, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni