Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_44/2018 KI-generiert

Tenant's Appeal Against Legal Aid Denial for Eviction Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4D_44/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by a party against a decision made by a lower court, which ordered the party, along with another individual, to vacate a specific apartment by a set date. The complainant contested this decision and requested free legal aid, claiming financial hardship. However, the lower court denied the request, stating that the complainant failed to adequately demonstrate their alleged lack of financial resources. Subsequently, the complainant sought to appeal the lower court's ruling to a higher court but did not sufficiently address the legal basis for their claims, leading the higher court to decide not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Tenant's Appeal Against Legal Aid Denial for Eviction Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The complainant contested this decision and requested free legal aid, claiming financial hardship. However, the lower court denied the request, stating that the complainant failed to adequately demonstrate their alleged lack of financial resources. Subsequently, the complainant sought to appeal the lower court's ruling to a higher court but did not sufficiently address the legal basis for their claims, leading the higher court to decide not to consider the appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Ausweisung des Mieters Mitmieter verfahrensrechtliche Fragen Bedürftigkeit Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the levying of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Applied to deny any party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_44/2018

Urteil vom 31. Juli 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

B.________ AG,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 3. Juli 2018 ([2018.20-EZO3] ZV.2018.74-EZO3).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 25. Mai 2018 der Beschwerdeführerin sowie einer weiteren Person auf Gesuch der Verfahrensbeteiligten unter Androhung von Strafe und unmittelbarem Zwang im Unterlassungsfall befahl, die 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss Mitte links an der C.________-Strasse xx in St. Gallen bis zum 15. Juni 2018 ordnungsgemäss zurückzugeben;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde erhob und in der Folge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, mit Entscheid vom 3. Juli 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, die behauptete Mittellosigkeit glaubhaft zu machen, womit sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei;

dass der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. Juli 2018 zudem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- angesetzt wurde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht ihre Sicht der Dinge unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann