Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_43/2018 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4D_43/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by a tenant who was ordered by a district court to vacate a rental property within ten days and return the keys to the landlord. The tenant appealed this decision to the cantonal court, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, the tenant attempted to appeal the cantonal court's ruling to the federal court, but the federal court indicated that it could only consider such an appeal if there was a question of fundamental legal significance. The tenant failed to demonstrate any such significant legal question, leading to the court's decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The tenant appealed this decision to the cantonal court, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning. Subsequently, the tenant attempted to appeal the cantonal court's ruling to the federal court, but the federal court indicated that it could only consider such an appeal if there was a question of fundamental legal significance. The tenant failed to demonstrate any such significant legal question, leading to the court's decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Eigentumsrecht Vollzugsstopp formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the waiver of court fees.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to decide that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_43/2018

Urteil vom 27. August 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 1. Juni 2018 (ZSU.2018.132).

In Erwägung,

dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. April 2018 verpflichtete, das Mietobjekt an der Strasse X.________ in U.________ innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids geräumt und vertragsgemäss zu verlassen und die Schlüssel der Beschwerdegegnerin auszuhändigen, wobei er darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer im Unterlassungsfall auf Begehren der Beschwerdegegnerin durch das Gerichtspräsidium Aarau polizeilich ausgewiesen werde;

dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Juni 2018 auf die vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 17. April 2018 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Juli 2018 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG );

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann