Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_42/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Filing and Lack of Substantiation in Eviction Case

Geschäftsnummer 4D_42/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding eviction and rental issues, where the respondent's request for protection was granted by a regional court. The appellant subsequently appealed this decision to a higher court, which dismissed the appeal as it was submitted late. The appellant then sought to challenge the higher court's ruling before the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural violations. However, the Federal Tribunal determined that the appellant failed to adequately address the relevant legal considerations and thus decided not to entertain the appeal. Additionally, no court fees were imposed and no compensation for legal expenses was awarded to either party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 148 ZPO, Art. 68 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Filing and Lack of Substantiation in Eviction Case: The appellant subsequently appealed this decision to a higher court, which dismissed the appeal as it was submitted late. The appellant then sought to challenge the higher court's ruling before the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural violations. However, the Federal Tribunal determined that the appellant failed to adequately address the relevant legal considerations and thus decided not to entertain the appeal. Additionally, no court fees were imposed and no compensation for legal expenses was awarded to either party.

Schlagwörter

KI-generiert
Exmission Miete Räumungsbefehl verspätete Einreichung sachliche Unzuständigkeit formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation as no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_42/2018

Urteil vom 12. Juli 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Exmission; Miete,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Juni 2018 (ZK 18 267).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 27. April 2018 das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Rechtsschutz in klaren Fällen guthiess;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Juni 2018 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2018 erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingaben vom 7. Juni 2018 in französischer Sprache erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend auf Deutsch ergeht;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass es in der Kompetenz der Obergerichts liegt, über ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der kantonalen Beschwerdefrist ( Art. 148 ZPO ) zu befinden;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann