Tenants' Appeal Against Eviction Order Refused for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a dispute concerning the eviction of tenants who had rented rooms under temporary sublease agreements. The tenants were ordered by a lower court to vacate the premises by a specified date following a request from the municipality that owned the property. The tenants filed an appeal against this decision, but the appellate court dismissed their appeal, stating that their arguments did not meet the necessary legal criteria for consideration. Subsequently, the tenants brought their case before the Swiss Federal Tribunal, arguing that their rights had been violated. However, the Federal Tribunal found their appeal inadequate and failing to sufficiently demonstrate any legal violations by the lower courts, leading to the dismissal of their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenants' Appeal Against Eviction Order Refused for Insufficient Justification: The tenants were ordered by a lower court to vacate the premises by a specified date following a request from the municipality that owned the property. The tenants filed an appeal against this decision, but the appellate court dismissed their appeal, stating that their arguments did not meet the necessary legal criteria for consideration. Subsequently, the tenants brought their case before the Swiss Federal Tribunal, arguing that their rights had been violated. However, the Federal Tribunal found their appeal inadequate and failing to sufficiently demonstrate any legal violations by the lower courts, leading to the dismissal of their appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed due to a lack of sufficient substantiation (mangelnde Begründung).
The request for legal aid was dismissed because the appeal appeared hopeless (aussichtslos).
Waiver of court costs was granted as an exception.
No party compensation was awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_42/2016
Urteil vom 21. Juni 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde V.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Mai 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit bis zum 30. September 2015 befristeten Untermietverträgen vom 1. April 2015 von der Beschwerdegegnerin je ein Notzimmer an der Strasse U.________ in V.________ mieteten;
dass das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin die Beschwerdeführer mit Entscheid vom 21. April 2016 verpflichtete, die Notzimmer bis spätestens am 3. Mai 2016 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 13. Mai 2016 (zugestellt am 17. Mai 2016) nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. Juni 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eintrat, weil die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und die neue Behauptung der Beschwerdeführer, das Mietverhältnis sei über den 30. September 2015 fortgesetzt worden, indem die Beschwerdegegnerin ihnen weitere Einzahlungsscheine gebracht habe, wegen des geltenden Novenausschlusses nicht zu berücksichtigen sei;
dass die Eingabe vom 14. Juni 2016 den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin nicht unter Auseinandersetzung mit dieser Begründung der Vorinstanz darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss ihren Standpunkt in der Sache unterbreiten;
dass eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer vom 18. Juni 2016 unbeachtet bleiben muss, soweit damit die Beschwerdebegründung ergänzt werden soll, da sie nach der am 16. Juni 2016 abgelaufenen Beschwerdefrist eingereicht wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG ), und dass ohnehin auch diese Eingabe keine hinreichende Beschwerdebegründung enthalten würde;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer