Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_42/2014 KI-generiert

Application for Free Legal Aid for Federal Appeal Denied Due to Lack of Merit.

Geschäftsnummer 4D_42/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a lawsuit against former landlords and requested free legal aid due to financial constraints. Initially, the court required the individual to amend their submissions to meet formal requirements, advising them to seek legal assistance. After failing to do so and not engaging with the court-appointed attorney, the court deemed their initial filings as ineffective. The individual appealed this decision, but the appellate court rejected the request for free legal aid, stating the appeal was likely to fail. The matter was subsequently taken to the Federal Tribunal, which found that the individual's submissions did not adequately address constitutional violations and dismissed the appeal along with the request for legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Application for Free Legal Aid for Federal Appeal Denied Due to Lack of Merit: Initially, the court required the individual to amend their submissions to meet formal requirements, advising them to seek legal assistance. After failing to do so and not engaging with the court-appointed attorney, the court deemed their initial filings as ineffective. The individual appealed this decision, but the appellate court rejected the request for free legal aid, stating the appeal was likely to fail. The matter was subsequently taken to the Federal Tribunal, which found that the individual's submissions did not adequately address constitutional violations and dismissed the appeal along with the request for legal assistance.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Regionalbeihilfen Aussicht auf Erfolg kostenloses Verfahren Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to state that the appeal could not be entertained due to the applicant's failure to meet the reasoning requirements.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs according to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 2 und Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_42/2014

Urteil vom 11. Juli 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

Zivilabteilung, 2. Zivilkammer ,

Beschwerdegegner,

B.B.________ und C.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 22. April 2014.

In Erwägung,

dass A.________ (Beschwerdeführer) am 8. April 2013 seine ehemaligen Vermieter B.B.________ und C.B.________ beim Regionalgericht Oberland einklagte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Regionalgericht Oberland dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2013 Frist zur Verbesserung ansetzte, da seine Eingabe die Formvorschriften an eine Klage nicht erfülle, wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass es in solchen Angelegenheiten ratsam sei, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen;

dass das Regionalgericht dem Beschwerdeführer nach Eingang eines Schreibens vom 22. Mai 2013 mit Verfügung vom 28. Mai 2013 eine Nachfrist von 20 Tagen zur Verbesserung der Klage und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ansetzte mit der Androhung, dass seine Eingaben sonst als nicht erfolgt gelten, wobei der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert wurde, sich direkt an einen Anwalt zu wenden, der gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung vom 28. Mai 2013 beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, das auf die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juni 2013 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Regionalgericht Oberland mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 mitteilte, er sei nicht in der Lage, seine Forderung zu beziffern, weil er keinen Anwalt gefunden habe, der ohne Kostenvorschuss arbeiten wolle;

dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2013 vorläufig von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entband und ihm Fürsprecher D.________ als amtlichen Anwalt zur Einreichung eines ordnungsgemäss begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beiordnete;

dass sich Fürsprecher D.________ in der Folge um Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer bemühte, was ihm jedoch erst nach mehrmaligen Versuchen und bloss schriftlich gelang, wobei sich der Beschwerdeführer aber in der Folge nicht mehr bei ihm meldete, so dass Fürsprecher D.________ mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 an das Regionalgericht feststellte, er sehe sich ausserstande, das erteilte Mandat zu erfüllen und er die Entlassung aus dem amtlichen Mandat beantragte;

dass das Regionalgericht Fürsprecher D.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2014 aus dem amtlichen Mandat entliess und dem Beschwerdeführer letztmals Frist zur Verbesserung seiner Eingaben ansetzte mit der Androhung, dass diese andernfalls als nicht erfolgt gelten;

dass das Regionalgericht Oberland am 28. Februar 2014 verfügte, dass die am Anfang des Prozesses stehenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. April und 22. Mai 2013 als nicht erfolgt gelten, und sie die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Fürsprecher D.________ festsetzte;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügungen beim Obergericht des Kantons Bern anfocht und in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beantragte;

dass das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 22. April 2014 infolge Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Juni 2014 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte;

dass der Beschwerdeführer zwar Art. 6 EMRK und allgemein die Bundesverfassung erwähnt, jedoch nicht aufzeigt, inwiefern eine Verletzung der entsprechenden Bestimmungen vorliegen soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 Abs. 2 und Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kanons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, und B.B.________ und C.B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann