Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_42/2013 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4D_42/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a residential eviction order issued by a court, directing the appellant to vacate a specific apartment by a set date. The appellant challenged this decision in a higher court, which upheld the eviction order. Subsequently, the appellant lodged an appeal with the Federal Tribunal, simultaneously requesting free legal assistance. The Federal Tribunal addressed procedural deficiencies in the appeal, specifically the lack of proper grounds and justification related to the alleged rights violations. Consequently, the Tribunal did not accept the appeal and denied the request for legal representation due to the appeal's lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant challenged this decision in a higher court, which upheld the eviction order. Subsequently, the appellant lodged an appeal with the Federal Tribunal, simultaneously requesting free legal assistance. The Federal Tribunal addressed procedural deficiencies in the appeal, specifically the lack of proper grounds and justification related to the alleged rights violations. Consequently, the Tribunal did not accept the appeal and denied the request for legal representation due to the appeal's lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Mietvertrag Ausweisung des Mieters unentgeltliche Rechtspflege Mitmieter ungenügend begründete Rüge Einreichungsdatum ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the appeal brief did not meet the formal requirements for the reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for the appointment of pro bono counsel was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of judicial costs given the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_42/2013

Urteil vom 11. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Anlagestiftung X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 17. Juli 2013.

In Erwägung,

dass das Kreisgericht St. Gallen der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. Juli 2013 befahl, die 3 1/2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss links der Liegenschaft Y.________strasse in Z.________ bis zum 23. Juli 2013 zu räumen und in gereinigtem Zustande zu verlassen;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht, das am 17. Juli 2013 ihre Beschwerde abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. Juli 2013 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten, und darum ersuchte, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 30. Juli 2013 darauf hingewiesen wurde, dass sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerdebegründung einreichen müsse, auf deren Grundlage über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden werde;

dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG , die am 16. September 2013 abgelaufen ist, keine weitere Eingabe einreichte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift vom 25. Juli 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird;

dass das Gesuch sodann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), soweit die Beschwerdeführerin um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht hat;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin