Petitioner's Inadmissible Constitutional Appeal Regarding Legal Aid Denial Lacking Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for legal aid submitted to a cantonal court by an individual who had previously filed a lawsuit against another party. The initial court denied the individual's claim, which led to an appeal where they sought legal aid for the appeals process. The cantonal court dismissed this request, citing the lack of prospects for success in the appeal. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal challenging this decision, which was rejected due to insufficient justification regarding alleged violations of constitutional rights in their submission. The Federal Tribunal also waived court fees for this complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Petitioner's Inadmissible Constitutional Appeal Regarding Legal Aid Denial Lacking Substantiation: The initial court denied the individual's claim, which led to an appeal where they sought legal aid for the appeals process. The cantonal court dismissed this request, citing the lack of prospects for success in the appeal. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal challenging this decision, which was rejected due to insufficient justification regarding alleged violations of constitutional rights in their submission. The Federal Tribunal also waived court fees for this complaint.
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KI-generiertUsed to decide against entering upon the appeal due to insufficient substantiation.
Used to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_42/2007 /len
Urteil vom 28. September 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident
der III. Zivilkammer, vom 22. Juni 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Kreisgericht Rheintal die vom Beschwerdeführer gegen Roland Haselbach erhobene Aberkennungsklage mit Entscheid vom 21. Februar 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht und das Gesuch stellte, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 22. Juni 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 4. September 2007 einreichte, in welcher er erklärte, den Entscheid vom 22. Juni 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen, und das Gesuch stellte, es seien für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2007 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der Bundesverfassung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannten Bestimmungen der Bundesverfassung verstossen haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Gebührenpflicht gegenstandslos wird;
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: