Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_41/2018 KI-generiert

Landlord Defect Claim and Refusal to Hear Appeal Against Summons

Geschäftsnummer 4D_41/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between two parties regarding a rental agreement for a 2.5-room apartment. The respondent raised a complaint about a defect related to the window blinds and sought a reduction in rent until the issue was resolved. The respondent was granted permission to withhold rent and was subsequently summoned to a hearing. The appellant objected to this summons, arguing that the respondent was not the sole tenant and that another joint tenant should also be included in the proceedings. The appellant's appeal against the summons was dismissed by the higher court on the grounds that it did not pose a significant legal disadvantage. The appellant then escalated the matter to the Federal Tribunal, questioning the legality of the summons and the lack of proper inclusion of all tenants in the dispute.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Landlord Defect Claim and Refusal to Hear Appeal Against Summons: The respondent raised a complaint about a defect related to the window blinds and sought a reduction in rent until the issue was resolved. The respondent was granted permission to withhold rent and was subsequently summoned to a hearing. The appellant objected to this summons, arguing that the respondent was not the sole tenant and that another joint tenant should also be included in the proceedings. The appellant's appeal against the summons was dismissed by the higher court on the grounds that it did not pose a significant legal disadvantage. The appellant then escalated the matter to the Federal Tribunal, questioning the legality of the summons and the lack of proper inclusion of all tenants in the dispute.

Schlagwörter

KI-generiert
Miete, Vorladung Vermieter Vorladung Beschwerdelegitimation Schiedsgerichtsbarkeit Parteianhörung Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by the President acting as a single judge in the simplified procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the procedure.

Art. 93 Abs. 1 BGG

This provision was analyzed to determine the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the summons.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_41/2018

Urteil vom 24. August 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Miete, Vorladung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juni 2018 (RU180023-O/U).

In Erwägung,

dass B.________ (Beschwerdegegnerin) am 16. Mai 2018 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen ein Schlichtungsbegehren gegen A.________ (Beschwerdeführerin) erhob, mit dem sie die Beseitigung eines Mangels am Storen im Schlafzimmer der 2.5-Zimmerwohnung an der Strasse X.________ in U.________ sowie eine Herabsetzung des Mietzinses bis zur Beseitigung des Mangels verlangt;

dass die Schlichtungsbehörde B.________ mit Verfügung vom 22. Mai 2018 ermächtigte, den Mietzins auf eigenes Risiko bei der Bezirksgerichtskasse Meilen zu hinterlegen;

dass die Schlichtungsbehörde die Parteien am 7. Juni 2018 auf den 22. Juni 2018 um 14:45 Uhr zur Verhandlung vorlud, nachdem beide unaufgeforderte Eingaben getätigt hatten;

dass A.________ erklärte, gegen diese Vorladung "Einsprache" zu erheben, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, B.________ sei nicht alleine Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung, weshalb sie nicht alleine Eingaben an das Gericht machen könne, sondern vielmehr der Solidarmieter C.________ ebenfalls eingeladen werden müsse;

dass die Schlichtungsbehörde an der Vorladung festhielt;

dass A.________ mit Eingabe vom 9. Juni 2018 ein als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich einlegte;

dass das Obergericht dieses Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Vorladung auf den 22. Juni 2018 behandelte und mit Beschluss vom 15. Juni 2018 nicht auf diese eintrat mit der Begründung, es drohe kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ;

dass A.________ diesen Beschluss am 22. Juni 2018 mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, beim Bundesgericht angefochten hat;

dass das Bundesgericht mit Formularverfügung vom 29. Juni 2018 die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte und das in der Beschwerde ebenfalls gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 28. Juni, 3. Juli und 6. Juli 2018 ihre Beschwerde ergänzte und darum ersuchte, das Gericht habe in Dreierbesetzung unter Ausstand der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung zu entscheiden;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keinen zulässigen Ausstandsgrund für das weitere Verfahren geltend macht, wenn sie darauf verweist, dass ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgrund einer vorläufigen Beurteilung wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen wurde;

dass deshalb auf das Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten wird ( BGE 114 Ia 278 E. 1);

dass Vor- und Zwischenentscheide wie die vorliegende Vorladung gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit weiteren Hinweisen);

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass die Beschwerdeführerin keinen derartigen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur aufzeigt, indem sie auf den "Aufwand für Rechtsstaat und Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache" verweist;

dass sich das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch nicht dadurch belegen lässt, dass die Beschwerdeführerin "auch rechtlich unbedarft hätte sein können und nach Treu und Glauben [...] davon hätte ausgehen können, dass die Beschwerdegegnerin zu einem Vergleich legitimiert sei [...]", zumal die Beschwerdeführerin dadurch selber einräumt, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht hat;

dass die Schlichtungsbehörde in der Vorladung nicht über die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin entschieden hat, weshalb auch eine Anfechtung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt;

dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb durch die Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz