Appeal Concerning Refusal to Extend Cost Advance Deadline and Lack of Irreparable Harm Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a civil lawsuit where the plaintiff initiated a claim for damages against the defendant and was ordered to provide a court cost advance of CHF 20,000. The cantonal court dismissed the plaintiff's appeal regarding this cost requirement due to insufficient payment of the advance. The district court subsequently set a final deadline for the plaintiff to pay the advance, which was also contested but rejected. The plaintiff later filed an appeal to a higher court, requesting free legal assistance, but the appeal was deemed insufficiently substantiated regarding the alleged violations of rights, leading to it being dismissed. Consequently, the plaintiff was ordered to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Refusal to Extend Cost Advance Deadline and Lack of Irreparable Harm Justification: The cantonal court dismissed the plaintiff's appeal regarding this cost requirement due to insufficient payment of the advance. The district court subsequently set a final deadline for the plaintiff to pay the advance, which was also contested but rejected. The plaintiff later filed an appeal to a higher court, requesting free legal assistance, but the appeal was deemed insufficiently substantiated regarding the alleged violations of rights, leading to it being dismissed. Consequently, the plaintiff was ordered to cover the court costs.
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KI-generiertThe request for free legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless from the outset.
The court imposed the court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the proceedings.
The respondent was denied compensation because no expenses were incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_41/2014
Urteil vom 11. Juni 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schadenersatzklage, Zivilprozess,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 15. April 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinterrhein eine Schadenersatzklage gegen den Beschwerdegegner anhängig machte und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- verpflichtet wurde;
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 7. Januar 2014 auf eine gegen die Kostenvorschussverfügung erhobene Beschwerde mangels Leistung des im Rechtsmittelverfahren geforderten Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer daraufhin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- ansetzte;
dass das Bezirksgericht ein Gesuch um Verlängerung der Nachfrist am 1. April 2014 abwies und dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gewährte;
dass das Kantonsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat, mit der Hauptbegründung, die Beschwerde sei vorliegend nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer behaupte und nachweise, dass ihm für den Fall, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachse, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan habe und nicht ersichtlich sei, inwiefern dies vorliegend der Fall sein solle;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. Mai 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass er zugleich darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 26. Mai 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine sachdienlichen Rügen erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung auf seine Beschwerde nicht eintrat;
dass somit auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer